Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_188/2013 KI-generiert

Claimant v. Unknown Persons and Police Officer (Procedural Appeal Dismissal)

Geschäftsnummer 1C_188/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a police officer and unknown persons, requesting the initiation of a criminal investigation. The local public prosecutor sought approval from the appellate court to either permit or deny the requested investigation. The appellate court ultimately decided not to authorize the investigation, leading the complainant to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant's appeal was deemed insufficient in detail and failed to meet the formal requirements needed to proceed, resulting in the tribunal's decision not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Unknown Persons and Police Officer (Procedural Appeal Dismissal): The local public prosecutor sought approval from the appellate court to either permit or deny the requested investigation. The appellate court ultimately decided not to authorize the investigation, leading the complainant to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant's appeal was deemed insufficient in detail and failed to meet the formal requirements needed to proceed, resulting in the tribunal's decision not to consider the complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Polizeibeamter Einschüchterungsklage Einstellung wegen Körperverletzung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal under the simplified procedure due to the obvious formal deficiencies of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_188/2013

Urteil vom 22. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Fahndungs- und Aktionsdienst, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 5. Dezember 2012.

In Erwägung,

dass A.________ am 26. April 2012 gegen den Kantonspolizisten B.________ und gegen Unbekannt Strafanzeige erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sich an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wandte mit dem Antrag, diese habe über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;

dass die III. Strafkammer mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 die Ermächtigung zur Untersuchungseröffnung bzw. zur Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________ nicht erteilt hat;

dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 13. Februar 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;

dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;

dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp