Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_188/2012 KI-generiert

Activist Denied Legal Aid for Voting Challenge Appeal

Geschäftsnummer 1C_188/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed regarding a proposed municipal construction project in a municipality. The relevant department withdrew the suspensive effect of the complaint, prompting the individual to appeal to the cantonal administrative court, requesting the reinstatement of that effect. The court required a prepayment for costs, which the individual claimed they could not afford. This led to a request for free legal assistance, which was subsequently denied. The individual then appealed this denial to the federal court, but their appeal was found to lack sufficient legal argumentation and thus was not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Activist Denied Legal Aid for Voting Challenge Appeal: The relevant department withdrew the suspensive effect of the complaint, prompting the individual to appeal to the cantonal administrative court, requesting the reinstatement of that effect. The court required a prepayment for costs, which the individual claimed they could not afford. This led to a request for free legal assistance, which was subsequently denied. The individual then appealed this denial to the federal court, but their appeal was found to lack sufficient legal argumentation and thus was not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Abstimmungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Stimmabgabe im Voraus Stimmrechtsbeschwerde Kostenvorschuss Petitionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because it was directed against an interlocutory decision (implied by the non-admission in point 1, although Art. 93 BGG is often cited for inadmissibility, the reasoning points to formal requirements first, but since the decision is not to enter, this procedural article is relevant to the outcome).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_188/2012

Urteil vom 18. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2012

des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.

In Erwägung,

dass X.________ im Kanton St. Gallen eine Abstimmungsbeschwerde gegen den in Balgach vorgesehenen Gemeindehausbau eingereicht und das Departement des Innern des Kantons St. Gallen dieser Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012 gemäss Antrag der Politischen Gemeinde Balgach die aufschiebende Wirkung entzogen hat;

dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht gewandt hat mit dem sinngemässen Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder zu erteilen;

dass er in diesem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäss Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 angehalten worden ist, bis zum 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, woraufhin er geantwortet hat, das Geld dazu fehle ihm;

dass der Präsident des Verwaltungsgerichts dies als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt und diese gemäss Verfügung vom 8. März 2012 verweigert hat;

dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene verwaltungsgerichtliche Verfügung ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp