Claimant v. Directorate for Health and Welfare and Administrative Court (Victim Assistance Appeal Dismissed)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant submitted a request for victim assistance to the public health and welfare department of the Canton of Bern, which was subsequently denied due to the absence of a criminal offense. The appellant received notification of this denial shortly after submitting the request and filed a complaint with the administrative court of the Canton of Bern, which had not yet rendered a decision at the time of the appeal. The appellant sought immediate victim assistance and additional financial support for himself and his family. However, the federal court found the appeal insufficiently substantiated and lacking a valid application, deciding not to allow the appeal due to these deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Directorate for Health and Welfare and Administrative Court (Victim Assistance Appeal Dismissed): The appellant received notification of this denial shortly after submitting the request and filed a complaint with the administrative court of the Canton of Bern, which had not yet rendered a decision at the time of the appeal. The appellant sought immediate victim assistance and additional financial support for himself and his family. However, the federal court found the appeal insufficiently substantiated and lacking a valid application, deciding not to allow the appeal due to these deficiencies.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article due to a lack of a suitable request and sufficient reasoning.
Used to decide that no court costs shall be levied in this case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_187/2016
Urteil vom 29. April 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Opferhilfe; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. April 2016 (Postaufgabe: 23. April 2016) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Sinngemäss macht er geltend, er habe am 3. April 2016 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ein Gesuch um Opferhilfe eingereicht. Am 7. April 2016 sei ihm von der Direktion telefonisch mitgeteilt worden, das Gesuch werde abgelehnt, da kein Straftatbestand vorliege. Über eine noch am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereichte Beschwerde habe dieses noch nicht entschieden. A.________ beantragt sinngemäss die sofortige Zusprechung von Opferhilfe und von Ergänzungsleistungen sowie Krankenkostenentschädigungen (Pflegegeld) für sich, seine Ehefrau und seine Tochter.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde mit einem (gültigen) Rechtsbegehren zu versehen und ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zusätzliche Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
2.2. Die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe enthält keinen geeigneten Antrag. Es ist dem Bundesgericht verwehrt, anstelle der Verwaltungsbehörden direkt über einen opferhilferechtlichen Vorschuss zu entscheiden.
2.3. Die Eingabe enthält auch keine ausreichende Begründung. Es ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich gegen die ihm angeblich telefonisch mitgeteilte Auskunft der Direktion wendet und weshalb es sich dabei um einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid bzw. um Rechtsverzögerung handeln sollte oder ob er das Verhalten des Verwaltungsgerichts rügen will. So oder so wird nicht rechtsgenüglich dargetan, wer eine Rechtsverzögerung begangen haben und weshalb eine solche bereits nach lediglich 17 Tagen seit Gesuchstellung bei der Direktion und 13 Tagen seit angeblicher Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht eingetreten sein soll. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welche Bestimmung des Bundesrechts und inwiefern eine solche verletzt worden sein sollte.
2.4. Auf die Beschwerde ist daher bereits mangels gültigen Antrags sowie mangels ausreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Weitere Prozessvoraussetzungen sind damit nicht zu prüfen.
3. Angesichts der besonderen Umstände des Verfahrens rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax