Complaint Against Prosecutor and Police Officer for Abuse of Office Denied Authorization for Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a prosecutor and a police officer, alleging abuse of power and related offenses. The individual claimed that the prosecutor's actions regarding the transfer decisions were improper. The supervisory authority for the prosecutor's office submitted the case to a higher court, which subsequently denied the request for a criminal investigation, stating that there were no sufficient grounds to justify such action against the prosecutor or the police officer. Following this, the individual appealed the court's decision, but the higher tribunal found their appeal insufficiently justified to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Prosecutor and Police Officer for Abuse of Office Denied Authorization for Investigation: The individual claimed that the prosecutor's actions regarding the transfer decisions were improper. The supervisory authority for the prosecutor's office submitted the case to a higher court, which subsequently denied the request for a criminal investigation, stating that there were no sufficient grounds to justify such action against the prosecutor or the police officer. Following this, the individual appealed the court's decision, but the higher tribunal found their appeal insufficiently justified to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
No court costs were levied in the final order.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_186/2015
Urteil vom 24. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Andrej Gnehm, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
2. Walter Moser, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2015.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete mit Eingaben vom 12. Januar 2015 Strafanzeige gegen Staatsanwalt Andrej Gnehm und den Kantonspolizisten Walter Moser wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Januar 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 13. März 2015 der Oberstaatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, der Staatsanwalt habe die Abtretungsverfügungen in Ausübung seiner Amtspflicht erlassen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich. Nicht die geringsten Hinweise würden auf eine Strafbarkeit des Polizisten hindeuten, welcher die Abtretungsverfügungen lediglich versandt hatte.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Oberrichter Th. Meyer erhebt. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
5. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli