Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_185/2018 KI-generiert

Refusal to review appeal concerning inadmissibility of challenge to final withdrawal order and associated fee.

Geschäftsnummer 1C_185/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the temporary revocation of a driver's license by the relevant transportation authority, which took place on May 12, 2017, alongside a fee imposed on the individual for issuing this decision. Following the imposition of this fee, the individual contested the authority's decision and the fee, but the authority did not accept the appeal on August 11, 2017. Subsequently, the individual appealed the authority's decision to the relevant recourse commission, which ultimately dismissed the appeal on November 15, 2017, citing that the original decision had become legally binding and could not be contested through ordinary legal means. An appeal against this dismissal was filed with a higher court, but the complaint was found to lack the formal requirements necessary for legal consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to review appeal concerning inadmissibility of challenge to final withdrawal order and associated fee: Following the imposition of this fee, the individual contested the authority's decision and the fee, but the authority did not accept the appeal on August 11, 2017. Subsequently, the individual appealed the authority's decision to the relevant recourse commission, which ultimately dismissed the appeal on November 15, 2017, citing that the original decision had become legally binding and could not be contested through ordinary legal means. An appeal against this dismissal was filed with a higher court, but the complaint was found to lack the formal requirements necessary for legal consideration.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Revisionsgrund materielle Rechtskraft verfassungsmässige Anforderung Rückzug des Rechtsbegehrens öffentliche Verhandlung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_185/2018

Urteil vom 7. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 15. November 2017 (RK 140/17).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 12. Mai 2017 vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 250.--. Am 30. Juni 2017 stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt A.________ den Betrag von Fr. 250.-- in Rechnung. In der Folge erhob A.________ Einsprache, auf welche das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit Verfügung vom 11. August 2017 nicht eintrat. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2017 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Verfügung vom 12. Mai 2017 samt der darin dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verfügung und damit auch die Gebühren könnten deshalb mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Die Einsprache des Beschwerdeführers richte sich formell gegen die Rechnung vom 30. Juni 2017, inhaltlich jedoch gegen die rechtskräftige Verfügung vom 12. Mai 2017. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sei deshalb zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 22. April 2018 (Postaufgabe 23. April 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 15. November 2017. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 24. April 2018 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht nachzureichen. Innert Frist kam A.________ der Aufforderung nach.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung der Rekurskommission auseinander. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid der Rekurskommission selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli