Complainant v. Prosecutors Regarding Non-Prosecution Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against two public prosecutors, alleging abuse of office and related offenses. The regional public prosecution office forwarded the case to the court for permission to initiate a criminal investigation. However, the court denied the request, stating that there was no evidence to suggest that the prosecutors had committed any criminal acts in their decisions. Subsequently, the individual appealed the court's decision to the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal did not meet the required legal standards and chose not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Prosecutors Regarding Non-Prosecution Orders: The regional public prosecution office forwarded the case to the court for permission to initiate a criminal investigation. However, the court denied the request, stating that there was no evidence to suggest that the prosecutors had committed any criminal acts in their decisions. Subsequently, the individual appealed the court's decision to the Federal Tribunal, but the Tribunal determined that the appeal did not meet the required legal standards and chose not to proceed with it.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it failed to meet the statutory formal requirements, leading to a decision based on the simplified procedure.
The decision explicitly waived the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_185/2015
Urteil vom 24. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Michèle Caroline Buchmann, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Hans Maurer, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. März 2015.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete mit Eingaben vom 12. Januar 2015 Strafanzeige u.a. gegen die Assistenzstaatsanwältin Michèle Caroline Buchmann und den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Januar 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 13. März 2015 der Oberstaatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die beiden Staatsanwälte durch den Erlass bzw. Genehmigung der beanstandeten Nichtanhandnahmeverfügungen einen Straftatbestand erfüllt hätten.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Oberrichter Th. Meyer erhebt. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
5. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli