Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_184/2025 KI-generiert

Annulment of Citizenship for Fraudulent Naturalization via Short-Lived Marriage

Geschäftsnummer 1C_184/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Annulment of Citizenship for Fraudulent Naturalization via Short-Lived Marriage A Gambian national who entered Switzerland illegally, filed a fraudulent asylum claim, and subsequently acquired Swiss citizenship through facilitated naturalization via marriage in April 2017, faced annulment of his citizenship after his Swiss wife initiated divorce proceedings shortly thereafter in July 2017, leading to a divorce in February 2019. The Federal Administrative Court upheld the annulment, finding that the short period between naturalization and the separation created a strong presumption that the marriage was not intact at the time of naturalization and that the applicant had deceived the State Secretariat for Migration (SEM). The Federal Supreme Court dismissed the appeal summarily under Art. 108(1) BGG because the appellant failed to sufficiently substantiate how the administrative court's decision violated the law, merely repeating prior arguments without engaging substantively with the court's reasoning as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Annulment of Citizenship for Fraudulent Naturalization via Short-Lived Marriage: The Federal Administrative Court upheld the annulment, finding that the short period between naturalization and the separation created a strong presumption that the marriage was not intact at the time of naturalization and that the applicant had deceived the State Secretariat for Migration (SEM). The Federal Supreme Court dismissed the appeal summarily under Art. 108(1) BGG because the appellant failed to sufficiently substantiate how the administrative court's decision violated the law, merely repeating prior arguments without engaging substantively with the court's reasoning as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Nichtigerklärung der Einbürgerung Scheinehe Bürgerrecht Asylgesetz Staatssekretariat für Migration erleichterte Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted (no entry) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order waives the collection of court costs from the appellant.

Art. 68 BGG

The final order rules that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_184/2025

Urteil vom 8. April 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 21. Februar 2025 (F-6078/2024).

Erwägungen:

1. A.________ wurde xxx geboren und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er reiste 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) nicht eintrat. Am 25. Februar 2010 heiratete er während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die Schweizer Bürgerin B.________. Am 26. April 2017 wurde er auf sein Gesuch hin erleichtert eingebürgert.

2. Seine Ehefrau teilte dem SEM mit Schreiben vom 12. Juli 2017 mit, sie sehe sich gezwungen, das Verfahren zur Auflösung der Ehe einzuleiten. Auf Vorhalt habe ihr A.________ bestätigt, dass er in seiner Heimat einen ausserehelichen Sohn habe. Nachdem am 20. November 2017 zunächst ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden war, wurde die Ehe schliesslich mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Februar 2019 geschieden. Am 25. Februar 2019 teilte das SEM A.________ mit, dass es ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner Einbürgerung eingeleitet habe und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Mit Verfügung vom 21. August 2024 erklärte es die Einbürgerung für nichtig. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2025 ab.

3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die schweizerische Staatsbürgerschaft zu belassen. Eventualiter sei die Sache an das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

4. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen:

BGE 147 II 44

E. 1.2

;

145 I 26

E. 1.3; je mit Hinweisen).

5. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die kurze Zeit zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung bzw. dem Gesuch um Eheschutzmassnahmen begründe ohne Weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und das SEM vom Beschwerdeführer über diesen Umstand getäuscht wurde. Ein ausserordentliches Ereignis, das innert dieser kurzen Zeit zum Scheitern der Ehe geführt habe, sei nicht erkennbar. Auch ergäben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Ehegatten in der Zeit nach der Trennung ernsthafte Versuche zur Rettung der Ehe unternommen hätten.

6. Der Beschwerdeführer geht auf die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts kaum ein. Er wiederholt ansatzweise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände, setzt sich jedoch mit den betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Seine Behauptung, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch nicht zerrüttet gewesen, es hätte keine bewusste Irreführung gegeben, die Nichtigerklärung sei unverhältnismässig und die vorinstanzliche Beweiswürdigung einseitig, genügt den Anforderungen von

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

offensichtlich nicht.

7. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold