Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_184/2023 KI-generiert

Residents v. Municipality (Building Permit Appeal)

Geschäftsnummer 1C_184/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the city council of Zug granted a construction permit on February 21, 2023, for a temporary school pavilion and a bicycle parking area at a site designated as an area of public interest. The grant included withdrawal of suspensive effect on any legal remedies. Several individuals requested an interim ban on construction and the restoration of suspensive effect from the governing council of the Canton of Zug, which was denied on March 29, 2023. They then approached the Zug Administrative Court, which initially halted construction but reversed this decision on April 20, 2023. The individuals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 24, 2023, seeking to overturn both the Administrative Court's and Zug's decisions and to reinstate the suspensive effect and stop the construction. The Federal Tribunal allowed parties to submit responses while ordering a pause on construction until a provisional measure decision was reached.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Residents v. Municipality (Building Permit Appeal): The grant included withdrawal of suspensive effect on any legal remedies. Several individuals requested an interim ban on construction and the restoration of suspensive effect from the governing council of the Canton of Zug, which was denied on March 29, 2023. They then approached the Zug Administrative Court, which initially halted construction but reversed this decision on April 20, 2023. The individuals subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 24, 2023, seeking to overturn both the Administrative Court's and Zug's decisions and to reinstate the suspensive effect and stop the construction. The Federal Tribunal allowed parties to submit responses while ordering a pause on construction until a provisional measure decision was reached.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung öffentlicher Raum Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung Legitimation der Gemeinde Baugelände Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

Used by the Single Judge to declare the appeal inadmissible based on an obvious reason, limiting the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule against awarding party compensation due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_184/2023

Urteil vom 19. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________ und B.A.________,

2. C.C.________, D.C.________ und E.C.________,

3. F.________ und G.________,

4. H.________,

5. I.I.________ und J.I.________,

6. K.________,

7. L.L.________ und M.L.________,

8. N.________ und O.________,

9. P.________,

10. Q.Q.________ und R.Q.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Lienin,

Beschwerdeführerschaft,

gegen

Frau Landammann des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug,

Stadtrat Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, 6301 Zug.

Gegenstand

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 20. April 2023 (V 2023 31).

Sachverhalt:

A. Der Stadtrat von Zug erteilte mit Beschluss vom 21. Februar 2023 die Baubewilligung für die Erstellung eines provisorischen Schulpavillons und eines Veloabstellplatzes am Lüssiweg 17 in Zug. Allfälligen Rechtsmitteln entzog er die aufschiebende Wirkung. Die Bauparzelle liegt in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB).

In der Folge stellten mehrere Personen ein Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Bauverbots und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Regierungsrat des Kantons Zug. Ein paar Tage später erhoben sie, ebenfalls beim Regierungsrat, Verwaltungsbeschwerde gegen die Baubewilligung. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wies die Frau Landammann des Kantons Zug das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die erwähnten Personen gelangten daraufhin ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses untersagte dem Stadtrat mit Verfügung vom 6. April 2023 einstweilen, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Mit Verfügung vom 20. April 2023 hob es diese Anordnung wieder auf (Dispositiv-Ziff. 1) und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vor dem Regierungsrat hängigen Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 2).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 24. April 2023 beantragen die im Rubrum genannten Personen, die alle bereits am Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beteiligt waren, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2023 und diejenige der Frau Landammann vom 29. März 2023 seien aufzuheben. Die vom Stadtrat entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Weiter beantragen sie, dem Stadtrat sei superprovisorisch zu verbieten, mit den Bauarbeiten zu beginnen.

Mit Verfügung vom 27. April 2023 gewährte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und ordnete an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ). Sie stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar, gegen den die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Hier fällt nur die erste Variante in Betracht.

1.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus ( BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist ( BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen; 142 V 26 E. 1.2).

1.3. Die Beschwerdeführenden sehen den ihnen drohenden Nachteil darin, dass ihnen die Nutzung an der Bauparzelle, die zurzeit als Quartierfreiraum (auch "Stadtgarten" genannt) diene, entzogen werde. Dieser Nachteil ist indessen nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Sie behaupten denn auch nicht, einen Rechtsanspruch auf die von ihnen geltend gemachte Nutzung zu besitzen. Auch die in anderem Zusammenhang pauschal geltend gemachten Interessen an Ruhe, Aussicht und Wohnqualität begründen keinen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_648/2022 vom 10. Mai 2023 E. 1.2.2).

2. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Frau Landammann des Kantons Zug, dem Stadtrat Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold