Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_183/2015 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Failure to Prosecute) Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1C_183/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against an insurance company for the alleged abusive termination of a legal protection insurance policy. The individual pursued legal action by submitting a criminal complaint to the public prosecutor's office, which eventually concluded that the matter did not involve any criminal conduct and characterized the issue as a civil one. Subsequently, the individual filed a complaint against the public prosecutor for not initiating prosecution, but the higher court denied the request for authorization to pursue a criminal investigation, stating that there was no reasonable suspicion against the prosecutor. The individual then filed a legal appeal against this decision, which was ultimately not accepted due to inadequate justification of legal violations in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor (Failure to Prosecute) Appeal Dismissed: The individual pursued legal action by submitting a criminal complaint to the public prosecutor's office, which eventually concluded that the matter did not involve any criminal conduct and characterized the issue as a civil one. Subsequently, the individual filed a complaint against the public prosecutor for not initiating prosecution, but the higher court denied the request for authorization to pursue a criminal investigation, stating that there was no reasonable suspicion against the prosecutor. The individual then filed a legal appeal against this decision, which was ultimately not accepted due to inadequate justification of legal violations in the appeal.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Versicherungsbetrug Zivilurteil öffentliche Versicherung Säumnis der Staatsanwaltschaft Versicherungsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_183/2015

Urteil vom 13. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 31. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafklage gegen die AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung insbesondere wegen missbräuchlicher Kündigung einer Rechtsschutz-Versicherungspolice. In der Folge teilte der mit der Sache befasste Staatsanwalt A.________ mit zwei Schreiben u.a. mit, dass seinen Eingaben nicht entnommen werden könne, inwieweit ein strafbares Verhalten von Mitarbeitern der AXA-ARAG Rechtsschutzversicherung vorliegen sollte. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages stelle keinen Betrug dar, vielmehr handle es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit. A.________ hielt in seinem Antwortschreiben vom 25. Juli 2014 an seiner Auffassung fest, wonach die Kündigung des Versicherungsvertrages ein klarer Regelverstoss und Beihilfe zum Betrug sei. Die Staatsanwaltschaft ist nach Erhalt dieses Briefes, soweit ersichtlich, nicht mehr tätig geworden.

2. Mit Schreiben vom 8. November 2014 und 3. Januar 2015 erhob A.________ Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt wegen der "Nichteröffnung der Anklage" gegen die Rechtsschutzversicherung. Die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Januar 2015 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 26. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht, da kein Anfangsverdacht gegen den Staatsanwalt vorliege.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli