Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_182/2014 KI-generiert

Driver Ban Confirmation for Past Speeding Offense in Switzerland and Liechtenstein

Geschäftsnummer 1C_182/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who was found guilty of a serious traffic violation for exceeding the speed limit by 36 km/h on a highway in Switzerland. Initially penalized with a conditional fine and a monetary fine by the local prosecutor, the petitioner later had his driving privileges revoked for three months by the cantonal traffic administrative commission. This revocation was upheld by the cantonal court. The petitioner subsequently filed a complaint against this administrative decision, arguing that the court's ruling was unjust. However, the legal framework mandates that severe traffic violations automatically lead to a minimum suspension of driving rights, which the court reaffirmed in its dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 16c aSVG, Art. 90 Ziff. 2 aSVG, Art. 16 Abs. 3 SVG; Driver Ban Confirmation for Past Speeding Offense in Switzerland and Liechtenstein: Initially penalized with a conditional fine and a monetary fine by the local prosecutor, the petitioner later had his driving privileges revoked for three months by the cantonal traffic administrative commission. This revocation was upheld by the cantonal court. The petitioner subsequently filed a complaint against this administrative decision, arguing that the court's ruling was unjust. However, the legal framework mandates that severe traffic violations automatically lead to a minimum suspension of driving rights, which the court reaffirmed in its dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Fahrverbot Fahrverbot als Massnahme Geschwindigkeitsüberschreitung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Fahreignungsabklärung Strassenverkehrsunfälle vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 BGG
BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG
Der Beschwerdeführer begründet sie unter Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 306 E.
Art. 16c aSVG
Gemäss Art. 16c aSVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs.
Art. 90 Ziff. 2 aSVG
Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 aSVG entspricht ( BGE 132 II 234 E.
Art. 16 Abs. 3 SVG
Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen ( Art. 16 Abs. 3 SVG ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited in the final order to impose court costs on the appellant based on the outcome of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant based on the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

2019.08.21.vv.4 (2019-08-21) · bl
Taxi Driver License Suspension for Pedestrian Collision
«…- derhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11 und 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90…»
2018.11.28.vv.1 (2018-11-28) · bl
Driver License Withdrawal Upheld for Repeated Serious Traffic Violations
«…Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90…»
2018.04.25.vv.1 (2018-04-25) · bl
Driver's License Suspension Upheld for Excessive Speed
«…Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90…»
2018.02.28.vv.3 (2018-02-28) · bl
License Suspension Upheld, Mandatory Instruction Overturned for Speeding and Prior Offense
«…im Sinne von Art. 16c SVG entspricht (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; BGE 132 II 234 E. 3). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90…»
2016.07.27.vv.3 (2016-07-27) · bl
Administrative License Revocation vs. Criminal Court's Fault Assessment
«…SVG entspricht (vgl. oben E. 4; anstelle vieler: Urteil des BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.11; Urteil des BGer 1C_182/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2). Demgegenüber werden einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_182/2014

Urteil vom 7. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Kirsten Stuhlmann,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg .

Gegenstand

Fahrverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof,

vom 13. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. Am 12. Juli 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von 500 Franken. Sie hielt für erwiesen, dass er am 13. Dezember 2012 am Steuer eines Personenwagens auf der A12 bei Bösingen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 36 km/h überschritten hatte. Am 28. Oktober 2013 schrieb der Polizeirichter des Saanebezirks das Verfahren ab, nachdem A.________ seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen hatte.

Am 12. Dezember 2013 aberkannte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg dem über einen deutschen Führerausweis verfügenden A.________ für die Dauer von drei Monaten, vom 12. Juni bis zum 11. September 2014, das Recht, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu führen.

Am 13. Februar 2014 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.

C. Das Kantonsgericht, die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr sowie das Bundesamt für Strassen verzichten auf Vernehmlassung und beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraus-setzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

Das gilt allerdings nicht für die Rüge, die Verfahrenskosten seien im Hinblick auf seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse unverhältnismässig hoch. Der Beschwerdeführer begründet sie unter Verletzung seiner gesetzlichen Pflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 306 E. 1.2; 134 II 244 E. 2.1) mit keinem Wort, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beging die hier zur Diskussion stehende Verkehrsregelverletzung am 12. Dezember 2012, mithin vor dem In-Kraft-Treten der neuen, verschärften Strafbestimmungen des SVG am 1. Januar 2013 (AS 1012 629; BBl 2010 8447). Sie beurteilt sich dementsprechend nach dem damals geltenden Recht.

2.2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c aSVG). Gemäss Art. 16c aSVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 aSVG entspricht ( BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen ( Art. 16 Abs. 3 SVG ).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten bzw. auch bei günstigen subjektiven und objektiven Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn 35 km/h übersteigt ( BGE 133 II 331 E. 3.1). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer ausernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (Urteile 1C_144/ 2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).

2.3. Unbestritten und durch den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erstellt ist, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um netto 36 km/h überschritt. Er hat sich damit nach der dargelegten Rechtsprechung eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu Schulden kommen lassen. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Strafbefehl entgegenhalten lassen muss, bringt er nichts vor, das geeignet wäre, seinen Geschwindigkeitsexzess in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zieht verwaltungsrechtlich zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten Dauer nach sich. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte dreimonatige Fahrverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ist auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das von der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 12. Juni bis zum 11. September 2014 angesetzte Fahrverbot bereits (unvollzogen) abgelaufen ist, wird sie dessen Beginn und Ende neu festzulegen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi