Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_181/2021 KI-generiert

Driver v. Zurich Cantonal Administrative Court (Timeliness of Administrative Appeal)

Geschäftsnummer 1C_181/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their driver's license revoked by the Zurich Cantonal Road Traffic Office on June 3, 2020. This decision was upheld after an objection was denied on August 14, 2020, and further appeals to the Zurich Cantonal Security Department were unsuccessful, leading to another dismissal on December 16, 2020. The individual filed a complaint on February 12, 2021, challenging the decision, but the Zurich Administrative Court declared the complaint inadmissible on March 15, 2021, due to it being filed late. The court noted that a registered document sent to the individual was marked as "not collected," and under postal delivery fiction, it was considered delivered on December 28, 2020, causing the complaint deadline to expire on February 1, 2021. Subsequently, a complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal on April 13, 2021, against the Administrative Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver v. Zurich Cantonal Administrative Court (Timeliness of Administrative Appeal): This decision was upheld after an objection was denied on August 14, 2020, and further appeals to the Zurich Cantonal Security Department were unsuccessful, leading to another dismissal on December 16, 2020. The individual filed a complaint on February 12, 2021, challenging the decision, but the Zurich Administrative Court declared the complaint inadmissible on March 15, 2021, due to it being filed late. The court noted that a registered document sent to the individual was marked as "not collected," and under postal delivery fiction, it was considered delivered on December 28, 2020, causing the complaint deadline to expire on February 1, 2021. Subsequently, a complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal on April 13, 2021, against the Administrative Court's decision.

Schlagwörter

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Entzug Führerausweis Führerausweisentzug Anfechtung von Verwaltungsverfügungen gesetzliche Frist Verfahrensverzögerungen Strassenverkehrsrecht Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entered upon according to the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed in the order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_181/2021

Urteil vom 16. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entzug Führerausweis,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. März 2021 (VB.2021.00121).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 3. Juni 2020 den Führerausweis. Eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. August 2020 abgewiesen. Dagegen erhob A.________ am 28. Oktober 2020 Rekurs. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ab. A.________ erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. Februar 2021 Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 setzte das Verwaltungsgericht A.________ Frist, um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. In der Folge trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. März 2021 auf die Beschwerde nicht ein.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2021 (Postaufgabe 13. April 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht legte in seiner Begründung dar, dass eine eingeschriebene, nicht abgeholte Postsendung aufgrund der Zustellungsfiktion am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelte. Dies gelte sinngemäss auch dann, wenn der Empfänger seine Sendungen durch die Post aufbewahren lasse. Massgebliches Zustelldatum sei der 28. Dezember 2020 (18. Dezember 2020 zuzüglich sieben Tage). Die Beschwerdefrist habe somit am 29. Dezember 2020 zu laufen begonnen. Unter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien sei die Beschwerdefrist am 1. Februar 2021 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 12. Februar 2021 verspätet aufgegeben worden sei.

Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zustellungsfiktion setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag deshalb nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die verspätete Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer macht noch geltend, dass ihm die als "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 15. Februar 2021 von der Post nicht angezeigt worden sei, weshalb er sich zur Rechtzeitigkeit seines Beweismittels nicht habe äussern können. Was er indessen mit diesem Einwand bezweckt, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht. Jedenfalls legt er nicht dar, dass er insoweit überhaupt einen Anspruch auf Anhörung haben sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli