Driver License Revocation Upheld Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had his driver's license revoked for one month by a traffic authority after exceeding the local speed limit in a municipality. The individual contested this decision, but the appeals commission upheld the revocation. Following this, the individual filed a complaint to a higher court, which required him to substantiate his claims against the commission's decision. However, he failed to provide any argument or evidence addressing the commission's reasoning within the given timeframe, leading the higher court to decide not to entertain his complaint. No costs were assigned in relation to the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation Upheld Due to Procedural Defects: The individual contested this decision, but the appeals commission upheld the revocation. Following this, the individual filed a complaint to a higher court, which required him to substantiate his claims against the commission's decision. However, he failed to provide any argument or evidence addressing the commission's reasoning within the given timeframe, leading the higher court to decide not to entertain his complaint. No costs were assigned in relation to the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure because it failed to meet formal requirements.
The decision not to impose any costs was made in application of this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_181/2017
Urteil vom 11. Dezember 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2017 (RK 216/16 ZIL).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat, weil er am 16. Oktober 2015 in Kehrsatz innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 19 km/h überschritten hatte. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 22. Februar 2017 ab.
2. A.________ erhob mit Eingabe vom 25. März 2017 (Postaufgabe vom 28. März 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ihm lediglich im Dispositiv eröffneten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mit, dass er nach Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne.
Der begründete Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 zugestellt worden. Eine Beschwerdeergänzung ist innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nicht nachgereicht worden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer unterlässt vorliegend jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führte. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli