Summary Dismissal of Appeal for Formal Inadequacy in Construction Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a decision made by the administrative court concerning the enforcement of a building-related order. The administrative court had previously dismissed the complaint due to the late submission of documents and also rejected the request for a reinstatement of the deadline. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal tribunal, which reviewed the complaint but found that it did not adequately address the legal reasoning of the earlier decision, thus deciding not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Summary Dismissal of Appeal for Formal Inadequacy in Construction Enforcement Matter: The administrative court had previously dismissed the complaint due to the late submission of documents and also rejected the request for a reinstatement of the deadline. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal tribunal, which reviewed the complaint but found that it did not adequately address the legal reasoning of the earlier decision, thus deciding not to proceed with the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
No costs were imposed in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_181/2015
Urteil vom 14. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Arth,
Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth.
Gegenstand
Vollstreckung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Erwägungen:
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 19. Februar 2015 auf eine von A.________ gegen eine Vollstreckungsverfügung in Bausachen erhobene Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein und wies gleichzeitig ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ ab.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. April 2015 (Postaufgabe 4. April 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde und zur Abweisung seines Fristwiederherstellungsgesuchs führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag mit der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Arth und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli