Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_181/2011 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal to Kosovo for Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_181/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a request from UNMIK authorities for the arrest of an individual for extradition to Kosovo, based on a February 2009 notice and a subsequent warrant issued by Swiss authorities. The Kosovo Ministry of Justice further provided evidence of criminal charges dating back to 2007. In October 2010, the Swiss Federal Justice Office approved the extradition, pending a ruling on a political offense objection, which was subsequently rejected by the Federal Criminal Court in April 2011. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the extradition on grounds of procedural violations and potential deficiencies in the foreign legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 i.V.m, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal to Kosovo for Lack of Particular Significance: The Kosovo Ministry of Justice further provided evidence of criminal charges dating back to 2007. In October 2010, the Swiss Federal Justice Office approved the extradition, pending a ruling on a political offense objection, which was subsequently rejected by the Federal Criminal Court in April 2011. The individual challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the extradition on grounds of procedural violations and potential deficiencies in the foreign legal process.

Schlagwörter

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Auslieferung an die Republik Kosovo Auslieferung ausländischer Entscheid sachliche Unzuständigkeit E-Justice Verfassungsbeschwerde im Ausland albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal based on the absence of a particularly weighty case.

Art. 64 BGG

Used to grant the request for free legal aid and set the lawyer's compensation.

Art. 84 BGG

Cited in conjunction with Art. 109 BGG as the general provision governing appeals in international judicial assistance matters, applied in the non-admission ruling.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 145 IV 99
Federal Supreme Court Overturns Extradition Decision for Violating Right to be Heard in Asset Confiscation Case
«…begründen kann (vgl. Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2.2 und 3; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 und 3; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.2 und 2; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4). 1.4 Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchen…»
RR.2021.215 (2022-04-21)
Extradition to Kosovo Granted with Human Rights Guarantees
«…016 zu RR.2016.37; 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 zu RR.2016.38; 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 zu RR.2015.298; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 zu RR.2010.233/254). 4.5 4.5.1 Seit dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni…»
1C_393/2018 (2018-12-14)
Federal Criminal Court Oversteps Authority in Turkish Asset Forfeiture Request
«…den kann (vgl. Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2.2 und E. 3; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 und E. 3; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.2 und E. 2; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4). 1.4. Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsu…»
1C_397/2018 (2018-12-14)
Claimant v. Turkey (Extradition/Asset Seizure)
«…den kann (vgl. Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2.2 und E. 3; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 und E. 3; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.2 und E. 2; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4). 1.4. Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsu…»
II 2018 15 (2018-11-22) · sz
Property Tax Reassessment Scope Limited Following Investment Threshold Met
«…rs nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (BGE 135 I 71 Erw. 2.16 S. 79; Urteil des BGer 1C_181/2011 vom 24.5.2011 Erw. 2.1.3). 2. In der Sache ist zunächst streitig, ob aufgrund der durch den Beschwerde- führer vorg…»
1C_113/2018 (2018-03-26)
Extradition Custody Release Appeal Inadmissible: No Special Legal Significance Established
«…4 S. 129; Urteile 1C_87/2018 vom 21. März 2018 E. 2.3, 3.3; 1C_440/2017 E. 2.3; 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 31). 2.3. Ist eine Beschwerde nur unter der Vora…»
1C_87/2018 (2018-03-21)
Swiss Federal Supreme Court Denies Ukraine's Request for Bank Documents in Embezzlement Probe
«…objektiv vorliegen ( BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; Urteile 1C_440/2017 E. 2.3; 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 31). 2.4. Ist eine Beschwerde nur unter der Vora…»
RR.2017.264 (2018-02-12)
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«…rteil 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.37; Urteil 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.38; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betr. RR.2010.233/254; Urteil 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 betr. RR.2015.298). 5.3 Ko…»
RR.2017.278 (2018-02-12)
Extradition to Kosovo for Murder Upheld with Additional Human Rights Assurances
«…rteil 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.37; Urteil 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.38; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betr. RR.2010.233/254; Urteil 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 betr. RR.2015.298). 5.5 Ko…»
1C_440/2017 (2017-10-16)
Foundation v. International Legal Assistance for Greek Corruption Investigation
«…hafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen ( BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; Urteile 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1; 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31). 2.4. Ist…»
2C_275/2017 (2017-03-20)
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«…eführers gefolgt ist, liegt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1.3). 2.6. Ob ein mehrmaliges Erfragen von bereits bekannten Informationen durch dieselbe auslän…»
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«…ltlich nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1.3). Von all den vorgebrachten Rügen könnte deshalb hier nur die Nichtzustellung der Vernehmlass…»
RR.2012.56 (2012-08-13)
Switzerland: Extradition to Kosovo Upheld Despite Human Rights Concerns
«…undes- strafgerichts RR.2010.233 und RR.2010.254 vom 4. April 2011, E. 5.3 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betref- fend Beurteilung der Lage im Kosovo durch das EDA im Jahr 2010). Die Beschwerde er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_181/2011

Urteil vom 24. Mai 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. April 2011

des Bundesstrafgerichtes, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Meldung vom 6. April 2009 ersuchten die Behörden der UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) die schweizerischen Behörden um Festnahme von X.________ zwecks Auslieferung an die Republik Kosovo. Mit Haftbefehl vom 28. März 2010 versetzte das Bundesamt für Justiz (BJ) den Verfolgten in Auslieferungshaft.

B. Am 8. April 2010 ersuchte das kosovarische Justizministerium (gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Prizren vom 17. August 2007) die schweizerischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten (u.a. wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt). Das Ersuchen wurde am 30. August 2010 ergänzt.

C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Kosovo, unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichtes über die Einrede des politischen Delikts.

D. Eine vom Verfolgten gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gerichtete Beschwerde entschied das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, am 4. April 2011 abschlägig. Gleichzeitig wies es die Einrede des politischen Deliktes ab.

E. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 15. April 2011 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Auslieferungsersuchens.

Das BJ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte. Das Bundesstrafgericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Mai 2011.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

1.1 Zwar geht es im vorliegenden Fall um ein Auslieferungsersuchen und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

1.2 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E. 2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274). Auch bei Auslieferungen kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürfen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). Auch der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 271 E. 2.2.2 S. 274). Das blosse Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall ebenfalls nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (vgl. Urteil 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4).

1.3 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. BGE 133 IV 125 ff.).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein besonders bedeutender Fall vor, da Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweise. Ausserdem sei ihm im Rechtshilfeverfahren das umfassende rechtliche Gehör bzw. die Akteneinsicht verweigert worden. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine materiellen Vorbringen. Darin wiederholt er im Wesentlichen (und praktisch identisch) seine Argumente aus der Beschwerdeschrift an das Bundesstrafgericht. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insofern den spezifischen Substanziierungserfordernissen (von Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ) im Rechtshilfeverfahren genügt.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seiner Sachdarstellung und seiner rechtlichen Argumentation nicht gefolgt ist. Ausserdem verweist er darauf, dass das BJ eine als "vertraulich" eingestufte Stellungnahme des EDA vom 29. Juli 2010 (zu Menschenrechtsgarantien seitens der Republik Kosovo) eingeholt habe. Er macht geltend, der Bericht des EDA sei ihm "nicht zur Einsichtnahme zugestellt" worden.

2.1.1 Für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren bestehen keine Anhaltspunkte: Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die fragliche Stellungnahme des EDA in der Schlussverfügung des BJ vom 7. Oktober 2010 ausdrücklich erwähnt und inhaltlich zusammengefasst. In seiner Beschwerdeschrift vom 4. November 2010 an das Bundesstrafgericht rügte der Beschwerdeführer nicht, das BJ habe ihm die Einsicht in den Bericht des EDA verweigert. Im Gegenteil verwies er selber ausdrücklich auf den Bericht des EDA vom 29. Juli 2010, ohne irgendwelche Beanstandungen betreffend rechtliches Gehör zu erheben oder ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht einen entsprechenden separaten Akteneinsichtsantrag gestellt hätte, der abgewiesen worden wäre.

2.1.2 Es kann offen bleiben, ob sich aus Art. 99 BGG in diesem Zusammenhang noch ein zusätzliches Sachurteilshindernis ergeben würde.

2.1.3 Dass die Vorinstanz den rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich (mit ausführlicher Begründung) nicht gefolgt ist, stellt ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79).

2.2 Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den vorliegenden Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für schwere Mängel des in Kosovo (bzw. durch die Behörden der UNMIK) durchgeführten Verfahrens. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die einschlägigen Normen des Auslieferungsrechtes und die betreffende Bundesgerichtspraxis, auf die zurückzukommen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht.

3. Auf die Beschwerde ist (gestützt auf Art. 84 i.V.m. Art. 109 BGG ) nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen beim amtlich verbeiständeten Gesuchsteller erfüllt erscheinen, kann dem Begehren entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christen, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Forster