Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_181/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition of Bank Records to Latvia

Geschäftsnummer 1C_181/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from the Republic of Latvia, where a criminal investigation is underway against individuals for various offenses. The Swiss authorities agreed to provide assistance, specifically by releasing bank records to the requesting Latvian authority. Three companies affected by this decision filed complaints against the rulings made by the Federal Criminal Court, which dismissed their appeals concerning the matter. The companies argued that the criminal proceedings in Latvia were politically motivated and disputed the validity of the foreign proceedings, but the court found these claims unpersuasive and ruled that the cases did not meet the criteria for a particularly significant case that would allow for further appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition of Bank Records to Latvia: The Swiss authorities agreed to provide assistance, specifically by releasing bank records to the requesting Latvian authority. Three companies affected by this decision filed complaints against the rulings made by the Federal Criminal Court, which dismissed their appeals concerning the matter. The companies argued that the criminal proceedings in Latvia were politically motivated and disputed the validity of the foreign proceedings, but the court found these claims unpersuasive and ruled that the cases did not meet the criteria for a particularly significant case that would allow for further appeal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland Herausgabe von Beweismitteln Auslieferung Bankunterlagen ausländischer Entscheid Beschwerdelegitimation gegenseitige Unterstützung ausländische Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1C_182/2010
1C_181/2010, 1C_182/2010,
1C_183/2010
Die Firmen X.________ (1C_181/2010), Y.________ (1C_182/2010) und Z.________ (1C_183/2010) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der sie betreffende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und verschiedene Begehren gutzuheissen.
BGE 134 IV 156
Swiss Federal Supreme Court Extradition to Russia with Diplomatic Assurances for Humane Treatment
BGE 130 II 217
Swiss Federal Supreme Court Upholds Legal Assistance to Taiwan in Frigate Corruption Case Conditional on Human Rights Guarantees
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal rules on the non-admittance of the appeals in a summary procedure as established for cases not deemed particularly important.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the costs for appeals 1C_181 and 182/2010 onto the respective appellants.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BZP to impose costs for appeal 1C_183/2010 on the lawyer.

Art. 84 BGG

The non-admittance decision is based on the lack of a 'particularly important case' required for appeals in international legal assistance matters under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_181/2010, 1C_182/2010,

1C_183/2010

Urteil vom 28. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte

Firma X.________,

2. Firma Y.________,

3. Firma Z.________,

Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen die Entscheide vom 18. März 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland führt ein Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen verschiedener Delikte. Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügungen vom 26. Mai, 3. Juli und 24. August 2009 gewährte die Bundesanwaltschaft die Rechtshilfe und ordnete die Herausgabe von Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von den Firmen X.________, Y.________ und Z.________ je dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 18. März 2010 mit drei separaten Entscheiden ab, soweit es darauf eintrat.

B. Die Firmen X.________ (1C_181/2010), Y.________ (1C_182/2010) und Z.________ (1C_183/2010) führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der sie betreffende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und verschiedene Begehren gutzuheissen.

C. Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich vernehmen lassen je mit dem Antrag, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. Die Beschwerdeführerinnen haben Repliken eingereicht. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1. Die Beschwerden betreffen dieselbe Rechtshilfeangelegenheit und können im Wesentlichen mit der gleichen Begründung erledigt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

2. Rechtsanwalt Groner reichte im Verfahren 1C_183/2010 nicht eine von der Beschwerdeführerin 3, sondern von der Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht ein. Das Bundesgericht forderte ihn deshalb auf, bis zum 23. April 2010 eine rechtsgenügliche Vollmacht nachzureichen; dies mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

Rechtsanwalt Groner hat dem Bundesgericht die verlangte Vollmacht nicht nachgereicht. Schon deshalb kann auf die Beschwerde im Verfahren 1C_183/2010 nicht eingetreten werden. Im Übrigen gälten auch insoweit die folgenden Erwägungen.

3.

3.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

3.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keine besonders bedeutenden Fälle. Was sie dazu (übereinstimmend) vorbringen, ist unbehelflich.

Sie machen geltend, das lettische Strafverfahren sei politisch motiviert. Als juristische Personen sind sie jedoch nicht befugt, Mängel des ausländischen Verfahrens nach Art. 2 IRSG zu rügen ( BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228). Was sie zum behaupteten politischen Charakter des lettischen Verfahrens vorbringen, beschränkt sich im Übrigen auf Spekulation. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Die Fälle sind nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Fälle an die Hand zu nehmen.

4. Die Kosten der Beschwerdeverfahren 1C_181 und 182/2010 tragen je die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1C_183/2010 werden Rechtsanwalt Groner auferlegt ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BZP [SR 273]).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 1C_181-183/2010 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten der Verfahren 1C_181 und 182/2010 von je Fr. 1'000.-- werden je den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt.

4. Die Gerichtskosten des Verfahrens 1C_183/2010 von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt Dr. Roger Groner auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri