Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_180/2020 KI-generiert

Brazilian mutual legal assistance: disclosure of bank account records barred by appellant's failure to prove corporate existence and signing authority.

Geschäftsnummer 1C_180/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the case and affirmed the lower court's decision, ruling against the appellant company. The Court did not enter into the merits of the appeal, leaving the Federal Criminal Court's non-entry decision and the Office of the Attorney General's order to hand over bank documents to Brazil in force. The dispute arose from a Swiss international judicial assistance proceeding in a criminal matter, where Brazilian authorities sought the disclosure of bank records related to a company account; the company challenged the disclosure order, but the Federal Criminal Court refused to consider the appeal because the company failed to provide current documents proving its existence and the authority of its signatory, and the Federal Supreme Court upheld this procedural bar. The decisive legal basis was the requirement for a "particularly significant case" under Article 84 of the Federal Supreme Court Act, which was not met; the Court found no violation of procedural principles, no abuse of formalism in applying the evidence-submission deadline under Article 52 of the Administrative Procedure Act, and no fundamental legal questions, making the appeal inadmissible, and it ordered the appellant to pay court costs of 2,000 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 52 VwVG; Brazilian mutual legal assistance: disclosure of bank account records barred by appellant's failure to prove corporate existence and signing authority: The Court did not enter into the merits of the appeal, leaving the Federal Criminal Court's non-entry decision and the Office of the Attorney General's order to hand over bank documents to Brazil in force. The dispute arose from a Swiss international judicial assistance proceeding in a criminal matter, where Brazilian authorities sought the disclosure of bank records related to a company account; the company challenged the disclosure order, but the Federal Criminal Court refused to consider the appeal because the company failed to provide current documents proving its existence and the authority of its signatory, and the Federal Supreme Court upheld this procedural bar. The decisive legal basis was the requirement for a "particularly significant case" under Article 84 of the Federal Supreme Court Act, which was not met; the Court found no violation of procedural principles, no abuse of formalism in applying the evidence-submission deadline under Article 52 of the Administrative Procedure Act, and no fundamental legal questions, making the appeal inadmissible, and it ordered the appellant to pay court costs of 2,000 Swiss francs.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln Bankunterlagen internationale Geldwäscherei Recht auf Zugang zu Dokumenten prozessleitende Verfügungen Rechtsstaat Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 BGG

Main ground for declaring the appeal inadmissible due to lack of a particularly significant case in international criminal assistance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cost provision imposed on the appellant for the unsuccessful outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_180/2020

Urteil vom 17. April 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Guerric Canonica,

gegen

Bundesanwaltschaft.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 26. März 2020 (RR.2020.56).

Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung, Geldwäscherei und krimineller Organisation. Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 ersuchten sie die Schweiz um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend ein Konto der A.________ Ltd bei der Bank B.________.

Mit Schlussverfügung vom 22. Januar 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen an. Dagegen erhob die A.________ Ltd Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Dieses forderte sie auf, bis am 9. März 2020 Dokumente einzureichen um nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung existierte und die Unterzeichnerin der Vollmacht, C.________, zu ihrer Vertretung ermächtigt ist. Gleichzeitig wurde ihr angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Dokumente nicht fristgerecht eingereicht würden.

Mit Entscheid vom 26. März 2020 trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde nicht ein und hielt in den Erwägungen fest, dass unter diesen Umständen auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht einzugehen sei.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 6. April 2020 verlangt die A.________ Ltd, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Beurteilung ans Bundesstrafgericht zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesstrafgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Die betreffende Begründung im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden. Das Bundesstrafgericht wies auf zwei eingereichte Dokumente hin, die allerdings vom 11. Mai 2018 bzw. vom 3. Mai 2018 datierten und somit nicht aktuell waren. Es hielt fest, damit sei weder der Nachweis der Existenz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch die aktuelle Zeichnungsberechtigung dargetan. Darin liegt kein überspitzter Formalismus. Eine weitere Aufforderung war nicht nötig ( Art. 52 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]). Dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht Dokumente nachreicht, um ihr gegenwärtiges Bestehen und die Vollmacht von C.________ nachzuweisen, ist nicht beachtlich ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Nicht zu beanstanden, sondern vielmehr konsequent ist zudem, dass das Bundesstrafgericht angesichts des fehlenden Nachweises von Parteifähigkeit und Vertretungsmacht auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht einging.

Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Auch sonst ist der Fall nicht von besonderer Bedeutung.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold