Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_180/2016 KI-generiert

Cantonal Court Occupational Benefit Decision Inspection Appeal

Geschäftsnummer 1C_180/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual seeking access to court documents from the administrative court of a Swiss canton regarding decisions made in occupational pension cases. The individual requested to inspect the last 30 relevant rulings of the court, but was informed that while there were options to access decisions, this access was conditional and generally limited to anonymized versions. Following the court's refusal, he filed a complaint with the federal court, requesting direct access to the documents, potentially under a confidentiality agreement, along with a request for free legal assistance. However, the individual did not sufficiently argue his legal rights or respond to the administrative court's reasoning, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Occupational Benefit Decision Inspection Appeal: The individual requested to inspect the last 30 relevant rulings of the court, but was informed that while there were options to access decisions, this access was conditional and generally limited to anonymized versions. Following the court's refusal, he filed a complaint with the federal court, requesting direct access to the documents, potentially under a confidentiality agreement, along with a request for free legal assistance. However, the individual did not sufficiently argue his legal rights or respond to the administrative court's reasoning, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Akteneinsichtsgesuch Kontrollrecht Recht auf Zugang zu Dokumenten Vorsorgeleistung Begriff des Dokuments Anhörung oder Verhör Verwaltungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be charged in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_180/2016

Urteil vom 22. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

Sozialversicherungsrechtliche Kammer,

An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Akteneinsichtsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ersuchte am 3. September 2015 und 9. April 2016 um Akteneinsicht in die "letzten 30 Entscheide" des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug zur beruflichen Vorsorge (BVG-Leistungsklagen). Mit Schreiben vom 15. April 2016 teilte ihm der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Zuger Verwaltungsgerichts mit, dass dieses in den letzten 20 Jahren 27 entsprechende Urteile gefällt habe und es kein vorbehaltloses Recht auf Einsicht in frühere, abgeschlossene Verfahren gebe. Beim Nachweis eines genügenden Interesses werde aber Anwälten wie Privaten in genau bezeichnete Entscheide Einsicht gewährt, im Regelfall allerdings nur in anonymisierter und nötigenfalls gekürzter Fassung und gegen Gebühr. Da A.________ anwaltlich vertreten sei, erscheine die von ihm verlangte Einsichtnahme kaum sinnvoll. Dieses Schreiben wurde ausdrücklich als im Bedarfsfall anfechtbarer Entscheid bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

1.2. Mit Beschwerde vom 18. April 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei ihm vor Ort Akteneinsicht in die 30 letzten fraglichen Urteile zu gewähren, eventuell verbunden mit der Auflage, eine Schweigepflichtsvereinbarung zu unterzeichnen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Prozessführung

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer nennt zwar Bestimmungen der Bundesverfassung und beruft sich auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109). Weder legt er aber dar, weshalb und inwiefern er gestützt darauf einen Anspruch auf die verlangte Akteneinsicht hätte, noch setzt er sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das ja im Übrigen den verlangten Zugang zu den gerichtlichen Dokumenten nicht völlig verschliesst, sondern auf die bestehenden Möglichkeiten verweist. Auf die Beschwerde ist daher bereits mangels ausreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Weitere Prozessvoraussetzungen sind damit nicht zu prüfen.

3. Angesichts der besonderen Umstände des Verfahrens rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax