Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_179/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed: Interlocutory Decision on External Counsel Representation Not Immediately Appealable Absent Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1C_179/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed: Interlocutory Decision on External Counsel Representation Not Immediately Appealable Absent Irreparable Harm The administrative employment relationship was terminated, leading the employee to challenge a trial court's interlocutory decision which upheld the employer's right to be represented by external legal counsel. The appellant argued that this external representation was unlawful, particularly because it could expose sensitive medical data to an outside law firm, creating an irreparable disadvantage. The Federal Supreme Court, however, dismissed the appeal without examining the merits of the representation issue, finding that the prerequisite for appealing an interlocutory decision—an irreparable disadvantage under Article 93(1) TAF—was not met, as any potential disadvantage had already materialized from internal consultations between the state employer and the law firm, an issue distinct from the actual procedural representation.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 51 Abs. 4 BGG; Appeal Dismissed: Interlocutory Decision on External Counsel Representation Not Immediately Appealable Absent Irreparable Harm: The appellant argued that this external representation was unlawful, particularly because it could expose sensitive medical data to an outside law firm, creating an irreparable disadvantage. The Federal Supreme Court, however, dismissed the appeal without examining the merits of the representation issue, finding that the prerequisite for appealing an interlocutory decision—an irreparable disadvantage under Article 93(1) TAF—was not met, as any potential disadvantage had already materialized from internal consultations between the state employer and the law firm, an issue distinct from the actual procedural representation.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht Auflösung des Arbeitsverhältnisses anfechtbarer Zwischenentscheid gesetzliche Vertretung Arbeitsverhältnis Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Binnenbeziehung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

The court ruled that no party compensation would be awarded.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the challenged interlocutory decision did not cause an irreparable disadvantage as required by this provision for appealability.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_179/2025

Urteil vom 27. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Ribaut,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Armeestab,

Schermenwaldstrasse 13, 3063 Ittigen,

vertreten durch Rechtsanwältin Christa Stoll Polikowski,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht; Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Instruktionsrichterin, vom 25. Februar 2025

(A-6077/2024).

Sachverhalt:

A. Der Schweizer Armeestab löste mit Verfügung vom 21. August 2024 das Arbeitsverhältnis mit A.________ auf. Dagegen erhob Letzterer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte in erster Linie die Weiterbeschäftigung in seiner angestammten Funktion. Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragte er mit Eingabe vom 9. Dezember 2024, es sei festzustellen, dass eine Vertretung des Armeestabs durch die Anwaltskanzlei team alex gmbh nicht rechtens bzw. eine Vertretung der Vorinstanz durch eine externe Anwaltskanzlei widerrechtlich sei. Weiter verlangte er, die Eingabe (inkl. eingereichte Beweismittel) von Rechtsanwältin Christa Stoll Polikowski vom 17. Oktober 2024 und allfällige weitere Eingaben von mandatierten externen Anwälten durch den Armeestab seien zufolge fehlender Vertretungsbefugnis aus den Akten zu weisen.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 28. März 2025 beantragt A.________, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Armeestab in der vorliegenden Streitsache nicht zur Mandatierung einer externen Anwaltskanzlei berechtigt und die erfolgte Mandatierung von Rechtsanwältin Christa Stoll Polikowski widerrechtlich erfolgt sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

), der ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (

Art. 82 lit. a BGG

). Er schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

. Bei Zwischenentscheiden beurteilt sich die Frage, ob es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht und wie hoch der Streitwert ist, nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (

Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG

). Der Beschwerdeführer hat vor Bundesverwaltungsgericht, wo die Hauptsache hängig ist, seine Kündigung angefochten. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. Zum Streitwert enthält die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids entgegen den Anforderungen von

Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG

keine Angaben. Allerdings ist offensichtlich, dass dieser angesichts des vertraglich vereinbarten Lohns und dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf Weiterbeschäftigung mehr als Fr. 15'000.-- beträgt (vgl.

Art. 51 Abs. 4 BGG

). Eine Beschwerde ist damit nach

Art. 83 lit. g und

Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG

möglich.

1.2.

Während sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen einzig auf die Vertretung des Beschwerdegegners bezog, verlangt er vor Bundesgericht in allgemeiner Weise die Feststellung, dass die "Mandatierung" einer externen Anwaltskanzlei unzulässig sei. Dieses neue Begehren ist unzulässig (

Art. 99 Abs. 2 BGG

).

1.3.

Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (

BGE 144 III 475

E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (

BGE 142 V 26

E. 1.2).

1.4.

Vorliegend fällt nur die Variante von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

in Betracht. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, es gehe bei der Kündigung um die Frage seiner medizinischen Untauglichkeit. Er wolle dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Replik weitere ärztliche Zeugnisse und Berichte vorlegen. Wenn sich der Beschwerdegegner durch eine externe Rechtsanwältin vertreten lasse, würde diese damit in den Besitz von besonders schützenswerten Personendaten gelangen. Er selbst würde damit die Kontrolle über diese Daten verlieren. Während er zum Zwecke deren Wiedererlangung später beim Beschwerdegegner einfach eine anfechtbare Verfügung erwirken könne, müsste er gegenüber der Rechtsanwältin unter Umständen eine Klage einreichen, dies mit geringen Erfolgsaussichten. Im Übrigen könne das Gedächtnis der beteiligten Rechtsanwälte und des Personals der Anwaltskanzlei nicht rückwirkend "gelöscht" werden.

1.5.

Verfahrensgegenstand bildet einzig die Frage, ob sich der Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten lassen darf (vgl. E. 1.2 hiervor). Die interne Beratungstätigkeit der Rechtsanwältin steht dagegen nicht zur Diskussion (vgl. zu dieser Unterscheidung MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu

Art. 11 VwVG

). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, ergäbe sich allerdings, wenn überhaupt, aus dieser internen Beratung und der damit einhergehenden Einsicht in persönliche Unterlagen des Beschwerdeführers. Selbst wenn dieser Recht hätte und die strittige Prozessvertretung - entgegen der Praxis des Bundesgerichts (vgl. etwa die Urteile 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020; 8C_567/2018 vom 21. Dezember 2018; 8C_828/2017 vom 26. Juni 2018; 8C_895/2015 vom 8. März 2016) - unzulässig wäre, würde dies somit keinen erkennbaren zusätzlichen Nachteil bewirken, zumal ein solcher bereits eingetreten wäre. Hinzu kommt, dass zweifelhaft ist, ob die interne Beratung einer Partei überhaupt in die Regelungszuständigkeit der Verfahrensleitung fällt oder nicht vielmehr gegen das damit einhergehende Bearbeiten von Personendaten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen sind. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht hier allerdings nicht weiter erörtert zu werden. Der angefochtene Entscheid bewirkt jedenfalls keinen Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold