Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_179/2020 KI-generiert

Environmental Organization v. Building Permits and Provisional Measures Appeal

Geschäftsnummer 1C_179/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an organization filing a complaint against a decision by the government of the Canton of Basel-Landschaft regarding the inclusion of certain properties in the inventory of protected natural sites. The organization also called for the annulment of district plans and the revocation of construction permits previously granted in two areas. The Canton Court of Basel-Landschaft rejected the organization's request for provisional measures and lifted a previously imposed change prohibition. The organization subsequently lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing for the imposition of interim measures against the canton court's ruling. The local government and municipality opposed the appeal, recommending that it should not proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Environmental Organization v. Building Permits and Provisional Measures Appeal: The organization also called for the annulment of district plans and the revocation of construction permits previously granted in two areas. The Canton Court of Basel-Landschaft rejected the organization's request for provisional measures and lifted a previously imposed change prohibition. The organization subsequently lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, arguing for the imposition of interim measures against the canton court's ruling. The local government and municipality opposed the appeal, recommending that it should not proceed further.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen provisorische Bewilligung Baubewilligung provisorische Rechtsöffnung Naturrecht Umweltschutzorganisation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the decision to declare the appeal inadmissible because it was not directed against a final decision of the cantonal court.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose the federal court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_179/2020

Urteil vom 16. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,

gegen

Einwohnergemeinde Arlesheim,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

handelnd durch die Bau- und Umweltschutzdirektion

des Kantons Basel-Landschaft,

1. Gesellschaft A.________,

2. B.________,

3. C.________ AG,

4. Institut D.________.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Aufnahme von Grundstücken

in das Inventar der geschützten Naturobjekte,

Antrag auf Nichtigerklärung der Quartierpläne

Schwinbach Süd und Uf der Höchi II,

Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und

Verwaltungsrecht, vom 25. März 2020 (810 20 64).

Erwägungen:

1. Helvetia Nostra erhob gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Februar 2020 betreffend Aufnahme von Grundstücken in das Inventar der geschützten Naturobjekte und Antrag auf Nichtigerklärung der Quartierpläne "Schwinbach Süd" und "Uf der Höchi II" sowie Widerruf der bereits erteilten Baubewilligungen Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 25. März 2020 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und hob das mit Verfügung vom 5. März 2020 superprovisorisch erlassene Veränderungsverbot auf.

2. Helvietia Nostra führt mit Eingabe vom 3. April 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2020 und ersucht um Erlass von vorsorglichen Massnahmen.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und sinngemäss auch die Gemeinde Arlesheim stellen den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Stellungnahme verzichtet bzw. haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 nahm Helvetia Nostra zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung.

3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).

Die Präsidentin des Kantonsgerichts verwies in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Möglichkeit einer Einsprache innert fünf Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, gestützt auf § 7 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO). Gemäss dieser Bestimmung kann gegen verfahrensleitende Verfügungen bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn die Kammer zum Endentscheid zuständig ist und die verfahrensleitenden Verfügungen zum Gegenstand haben: (lit. f) vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 3 VPO diese Einsprachemöglichkeit ausschliesst. Gemäss dieser Bestimmung hat die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Abs. 2 lit. f VPO keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig. Inwiefern diese Bestimmung die Einsprachemöglichkeit ausschliessen sollte, ist nicht ersichtlich. § 7 Abs. 3 besagt lediglich, dass einer Einsprache von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund des klaren Wortlauts von § 7 VPO und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. März 2020 nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG . Die Beschwerde erweist sich als offensichtliche unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin hat denn auch nach eigenen Ausführungen innert der Frist von fünf Tagen eine Einsprache beim Kantonsgericht eingereicht. Somit erübrigt sich eine förmliche Überweisung der Beschwerde an das zuständige Kantonsgericht.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Arlesheim, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, B.________, der C.________ AG, dem Klinisch-Therapeutischen Institut und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli