Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_179/2018 KI-generiert

Residents' Appeal Against Partial Remand of Housing Permit Case Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_179/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building application submitted by a company for a multifamily house with garages in Liestal. After initial objections from several private individuals and the city against the project, the building inspectorate rejected the remaining objections and granted a permit. However, certain individuals challenged this decision, and the cantonal court partially upheld their appeal, requiring a reassessment of the application based on specific architectural issues. The individuals then appealed to the federal court, contesting the decision of the cantonal court while the applicable legal standards regarding appealability and potential irreversible harm were considered.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 5 ZRS, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Residents' Appeal Against Partial Remand of Housing Permit Case Inadmissible: After initial objections from several private individuals and the city against the project, the building inspectorate rejected the remaining objections and granted a permit. However, certain individuals challenged this decision, and the cantonal court partially upheld their appeal, requiring a reassessment of the application based on specific architectural issues. The individuals then appealed to the federal court, contesting the decision of the cantonal court while the applicable legal standards regarding appealability and potential irreversible harm were considered.

Schlagwörter

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Baugesuch für Mehrfamilienhaus mit Garagen anfechtbarer Zwischenentscheid Vorentscheid Baubewilligungspflicht Teilbewilligung Bau- und Zonenordnung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because the requirements for appealing an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the standard for admissibility of appeals against interlocutory decisions, which the applicants failed to satisfy.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_179/2018

Urteil vom 25. April 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________ und B.C.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pascal Leumann,

gegen

D.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Patrick Frey,

Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, 4410 Liestal,

Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal.

Gegenstand

Baugesuch für Mehrfamilienhaus mit Garagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. November 2017

(810 16 343, 810 16 344).

Erwägungen:

1. Die D.________ GmbH reichte am 21. April 2015 beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus mit Garagen in Liestal ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben diverse Privatpersonen und die Stadt Liestal Einsprache. Am 10. September 2015, 13. November 2015 und 10. Dezember 2015 reichte die D.________ GmbH bereinigte Pläne ein, worauf die Stadt Liestal am 8. Dezember 2015 ihre Einsprache zurückzog. Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 19. Mai 2016 die verbleibenden Einsprachen ab und erklärte diverse im Entscheid aufgeführte Auflagen als verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung. Dagegen erhoben u.a. A.C.________ und B.C.________ Beschwerde, welche die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 abwies. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben A.C.________ und B.C.________ mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Beschwerde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hiess mit Urteil vom 15. November 2017 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft sowie zum neuen Kostenentscheid an die Baurekurskommission zurück. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Veloeinstellraum Bestandteil des Hauptbaus sei und bei der Berechnung der Fassadenlänge zu berücksichtigen sei. Dadurch überschreite das streitgegenständliche Bauprojekt an der Südfassade die maximale Gebäudelänge. Ausserdem entspreche die dem Veloraum vorgelagerte Stützmauer nicht den Anforderungen von Art. 31 Abs. 5 ZRS.

2. A.C.________ und B.C.________ führen mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich samt der darin getroffenen Regelung über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen Zwischenentscheide, die - von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlichen Angeordneten dient ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Sie legen somit nicht dar, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werde könnte ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch den Zwischenentscheid ein solcher Nachteil drohen sollte, zumal der Zwischenentscheid im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.4. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Liestal, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli