Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_179/2017 KI-generiert

Family Denied Emergency Victim Support Over Withheld Keys Due to Lack of Criminal Offense Showing

Geschäftsnummer 1C_179/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for financial assistance from the justice and interior department of Zurich due to difficulties in obtaining apartment keys from a specific society, despite a court ruling in their favor. The individual sought immediate funding for temporary accommodation, which was denied by the cantonal victim assistance office. Subsequently, the individual and their family appealed the decision, but the social insurance court dismissed the appeal, stating that there was no evidence of criminal behavior by the society, thus denying the victim status necessary for financial support. The individual later appealed to the federal tribunal, criticizing the lack of a substantive legal argument in the previous decisions. However, the tribunal found that the appeal did not adequately address the reasons for dismissal, resulting in it being rejected without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Family Denied Emergency Victim Support Over Withheld Keys Due to Lack of Criminal Offense Showing: The individual sought immediate funding for temporary accommodation, which was denied by the cantonal victim assistance office. Subsequently, the individual and their family appealed the decision, but the social insurance court dismissed the appeal, stating that there was no evidence of criminal behavior by the society, thus denying the victim status necessary for financial support. The individual later appealed to the federal tribunal, criticizing the lack of a substantive legal argument in the previous decisions. However, the tribunal found that the appeal did not adequately address the reasons for dismissal, resulting in it being rejected without further proceedings.

Schlagwörter

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Opferhilfe Soforthilfe strafbare Handlung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe familiärer Härtefall Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy costs for the federal court proceedings in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_179/2017

Urteil vom 31. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Direktion der Justiz

und des Innern des Kantons Zürich,

Kantonale Opferhilfestelle, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter, vom 1. Februar 2017.

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 14. Dezember 2016 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um finanzielle Leistungen. Er machte dabei sinngemäss geltend, dass die Gesellschaft B.________ ihm und seiner Familie die Wohnungsschlüssel einer Wohnung in U.________trotz eines Gerichtsurteils nicht herausgebe. Er beantragte die Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Bed + Breakfast in Höhe von Fr. 625.-- pro Woche als Soforthilfe, solange bis ihnen die Wohnungsschüssel ausgehändigt worden seien. Die Kantonale Opferhilfestelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab.

Dagegen erhoben A.________ und seine Familie am 21. Dezember 2016 Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Februar 2017 abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein strafbares Verhalten der B.________ ersichtlich sei. Es fehle somit an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführer, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Ferienwohnung als Soforthilfe sowie auf vorsorgliche Massnahmen bestehe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. März 2017 (Postaufgabe 22. März 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der Begründung des Sozialversicherungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli