Dismissal of Appeal Regarding Denial of Driving License Reissuance Following Revocation for Safety Concerns and Driving While Disqualified
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had their driver's license revoked indefinitely due to prior offenses, including driving despite the revocation. Following a formal request for the reinstatement of the license, the relevant authorities, after conducting medical and psychological assessments, denied the request citing specific conditions that must be fulfilled before reconsideration. The individual appealed this decision, but the administrative court upheld the denial. Subsequently, the individual filed another appeal to a higher court, challenging the administrative court's ruling, which was ultimately not accepted due to insufficient justification and failure to demonstrate legal violations in the previous rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Regarding Denial of Driving License Reissuance Following Revocation for Safety Concerns and Driving While Disqualified: Following a formal request for the reinstatement of the license, the relevant authorities, after conducting medical and psychological assessments, denied the request citing specific conditions that must be fulfilled before reconsideration. The individual appealed this decision, but the administrative court upheld the denial. Subsequently, the individual filed another appeal to a higher court, challenging the administrative court's ruling, which was ultimately not accepted due to insufficient justification and failure to demonstrate legal violations in the previous rulings.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure because it failed to meet the formal requirements.
The court decided not to impose costs in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_177/2015
Urteil vom 16. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Erwägungen:
1. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 20. März 2013 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit gegen A.________ und setzte eine Sperrfrist von sechs Monaten fest. Aufgrund eines Vorfalls vom 12. Juli 2013 (u.a. Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises) ordnete das Departement des Innern mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 eine Sperrfrist von zwölf Monaten (12. Juli 2013 bis 11. Juli 2014) an. Eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2013 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2014 nicht eintrat (Verfahren 1C_9/2014).
2. Am 17. Juni 2014 stellte A.________ das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Nach Einholung eines verkehrsmedizinischen und eines verkehrspsychologischen Gutachtens wies die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn das Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 ab. Die Fahreignung könne erneut überpüft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Weiterführung der Alkoholabstinenz, Absolvierung einer Psychotherapie, psychiatrische Standortbestimmung durch einen Psychiater oder Psychologen, verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchung, wofür sich der Gesuchsteller frühestens im Mai 2015 anmelden könne. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. Dezember 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. März 2015 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass der Führerausweis erst wiedererteilt werden könne, wenn die Fahreignung in verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Sicht bejaht werde.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli