Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_177/2012 KI-generiert

Appellant's Request for Data Expungement from POLIS System

Geschäftsnummer 1C_177/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who requested the deletion of personal entries related to him in the police information system (POLIS) from the Zurich cantonal court. In a response, the court explained that requests for such deletions must be submitted to the relevant police departments connected to the POLIS system. Since the court deemed itself not competent to handle the matter, the individual subsequently filed a complaint with the Federal Court challenging this decision and related rulings from other cantonal authorities. He raised various claims regarding psychological diagnoses, alleged mistreatment, and jurisdiction issues regarding investigations tied to his situation, while seeking legal remedies including the deletion of the disputed entry in the POLIS system and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appellant's Request for Data Expungement from POLIS System: In a response, the court explained that requests for such deletions must be submitted to the relevant police departments connected to the POLIS system. Since the court deemed itself not competent to handle the matter, the individual subsequently filed a complaint with the Federal Court challenging this decision and related rulings from other cantonal authorities. He raised various claims regarding psychological diagnoses, alleged mistreatment, and jurisdiction issues regarding investigations tied to his situation, while seeking legal remedies including the deletion of the disputed entry in the POLIS system and compensation.

Schlagwörter

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Berichtigungen von Einträgen im POLIS-Informationssystem Schutz personenbezogener Daten Auskunftsverlangen Rechtssysteme E-Justice Informationsrecht sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 2 BGG
The appeal was rejected because it did not meet the substantiation requirements of this article.
Art. 42 Abs. 2 BGG
The appeal was rejected because it did not meet the substantiation requirements of this article.
Art. 66 al. 1 LTF
The decision states that no costs will be levied ('Es werden keine Kosten erhoben'). Although the dispositive does not explicitly cite Art. 66 LTF, the instruction requires including cost provisions if the dispositive rules on costs. Since the dispositive rules on costs by waiving them, and no specific article is cited for this waiver, I must adhere strictly to the rule: 'Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive**'. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive, I must exclude it, despite the ruling on costs.
Art. 93 BGG
The Tribunal did not enter a decision on the appeal (implied by the non-admission ruling, although not explicitly cited in the final orders, the reasoning points to inadmissibility based on lack of substantiation, which often leads to non-admission under Art. 93 or Art. 108. However, since the dispositive explicitly states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (No decision entered on the appeal), and the reasoning cites Art. 42 and 106 BGG for lack of substantiation, Art. 93 BGG is not explicitly cited in the final orders, so it is excluded based on the strict rule. The final order is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' which is often linked to Art. 93 or Art. 108, but only cited articles are included.)

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because it did not meet the substantiation requirements of this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because it did not meet the substantiation requirements of this article.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision states that no costs will be levied ('Es werden keine Kosten erhoben'). Although the dispositive does not explicitly cite Art. 66 LTF, the instruction requires including cost provisions if the dispositive rules on costs. Since the dispositive rules on costs by waiving them, and no specific article is cited for this waiver, I must adhere strictly to the rule: 'Include a provision **only if it is explicitly cited in the dispositive**'. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive, I must exclude it, despite the ruling on costs.

Art. 93 BGG

The Tribunal did not enter a decision on the appeal (implied by the non-admission ruling, although not explicitly cited in the final orders, the reasoning points to inadmissibility based on lack of substantiation, which often leads to non-admission under Art. 93 or Art. 108. However, since the dispositive explicitly states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (No decision entered on the appeal), and the reasoning cites Art. 42 and 106 BGG for lack of substantiation, Art. 93 BGG is not explicitly cited in the final orders, so it is excluded based on the strict rule. The final order is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' which is often linked to Art. 93 or Art. 108, but only cited articles are included.)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_177/2012

Urteil vom 3. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Berichtigungen von Einträgen im POLIS-Informationssystem.

Beschwerde gegen das Schreiben vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A. Mit einem Schreiben vom 11. Februar 2012 ersuchte X.________ das Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss um Löschung von ihn betreffenden Einträgen im Polizei-Informationssystem POLIS.

Das Obergericht antwortete X.________ am 16. Februar 2012. Es hielt fest, dass Gesuche um Berichtigung von Einträgen im Polizei-Informationssystem POLIS bei einer am System angeschlossenen Polizeien einzureichen seien. Es könne verlangt werden, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. In Fällen von Freispruch, Einstellung eines Strafverfahrens, Nichtanhandnahme von Strafverfahren oder von Sistierung könne eine Ergänzung verlangt werden. Das Obergericht verwies auf die Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS und das Gesetz über die Information und den Datenschutz. Bei dieser Sachlage kam das Obergericht zum Schluss, dass es in der vorliegenden Sache nicht tätig werden könne.

B. Am 22. März 2012 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Diese richtet sich gegen zwei unterschiedliche letztinstanzliche kantonale Verfügungen: Zum einen gegen den genannten Bescheid des zürcherischen Obergerichts vom 16. Februar 2012 betreffend Löschung von Personendaten im POLIS-Informationssystem; dieser Teil wird nachfolgend behandelt. Zum andern gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2012, mit dem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen 000 Y.________ bestätigt worden war; dieser Teil wird im Verfahren 1B_191/2012 behandelt.

Der Beschwerdeführer weist auf die folgenden Umstände hin: Er sieht sich als Opfer eines surrealen und lang anhaltenden Staatsterrors. Er erachtet die Diagnose eines Psychologen auf PTBS und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung für zutreffend, lehnt umgekehrt die Folgerungen des Gutachtens von Dr. Y.________ ab. Er beklagt sich darüber, dass ihm die Ansprüche aus der (UN-)Folterkonvention versagt worden sind. Er anerkennt Dr. Y.________ nicht als unabhängigen Experten. Es sei gegen ihn im Kanton Zürich ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) angeordnet worden. Die Einweisungsverfügung sei ihm erst am dritten Tag nach der Einweisung eröffnet worden. Er erblickt in der Anordnung und dem Vollzug eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Ferner soll die Einweisung im polizeilichen Informationssystem POLIS vermerkt worden sein. Dieser Eintrag sei entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht (von Amtes wegen) gelöscht worden. Sein Antrag um Untersuchung gemäss der Folterkonvention sei unterschlagen worden. Die Behörden hätten ihm keine Stelle angeben können, die eine derartige Untersuchung durchführen würde. Vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht bestehe wegen dessen Abhängigkeit keine Aussicht auf eine unvoreingenommene Beurteilung. Im Verfahren vor den St. Galler Behörden sei ihm das rechtliche Gehör verletzt worden. Er habe zu den Vorbringen der Zürcher Kantonspolizei nicht Stellung nehmen können. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht rechtens, weil sie nicht auf einer eingehenden Abklärung beruhe. Gestützt auf BV und EMRK habe er Anspruch auf eine eingehende Abklärung im Sinne von BGE 131 I 455 .

Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Zusammenhang sinngemäss das Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass der verleumderische Eintrag des FFE gelöscht werde. Überdies habe das Bundesgericht festzustellen, dass "die Gerichte gem. Art. 5.1 DSG von Amtes wegen verpflichtet sind, sobald ein Urteil in Rechtskraft erwächst, den kantonalen Koordinationsstellen dieses Urteil mitzuteilen und die Berichtigung resp. Löschung der Einträge in den Datenbanken zu veranlassen".

Ferner ersucht er um Prüfung der Frage, welche unabhängige Stelle für eine Untersuchung gemäss Folterkonvention zuständig ist, beantragt ein Recht auf Replik im vorliegenden Verfahren und verlangt eine Entschädigung. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

In einer weitern Eingabe vom 22. April 2012 weist der Beschwerdeführer auf neuere Vorkommnisse hin (u.a. Aufforderung zur Abklärung der Fahrtüchtigkeit).

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, weil das Obergericht seinem Begehren nicht stattgegeben und sich als unzuständig erklärt hat, für die Löschung eines Eintrages im Polizei-Informationssystem POLIS zu sorgen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im Schreiben des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, dass die Auffassung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Das Obergericht ist mit seinem Brief vom 16. Februar 2012 auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat ihm seine Unzuständigkeit dargelegt. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-VO; LS 551.103) und § 21 lit. a des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) die Löschung oder die Berichtigung von Personendaten verlangt werden könne (vgl. zum Ganzen Urteil 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012, zur Publikation bestimmt). Für derartige Begehren sei nach § 13 Abs. 1 POLIS-VO ein Gesuch bei einer der an POLIS beteiligten Polizei einzureichen.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Auffassung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollte. Seine Beschwerde erweist sich von vornherein als unbegründet.

1.2 Nicht belegt und nachvollziehbar ist das Begehren des Beschwerdeführers um Entrichtung einer Entschädigung.

1.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, welche unabhängige Stelle für eine Untersuchung gemäss UN-Folterkonvention zuständig ist, steht in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Sache.

2. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, erübrigt sich ein Schriftenwechsel von vornherein. Es rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten, sodass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann