Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_176/2018 KI-generiert

Company v. Cantonal Court (Construction Permit Delay)

Geschäftsnummer 1C_176/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A company submitted a construction application to establish a geothermal collector system but faced rejections from local authorities and subsequent appeals. After an earlier intervention by the Federal Court that emphasized the need for a timely decision on the administrative complaint, the company filed another complaint citing delays in the Obergericht's processing. Subsequently, the Obergericht ruled on the case, leading the company to declare the proceedings moot; however, they sought to address the related costs and fees. The case reveals issues surrounding administrative delays and the legal processes involved in handling such disputes.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 al. 1 BGG; Company v. Cantonal Court (Construction Permit Delay): After an earlier intervention by the Federal Court that emphasized the need for a timely decision on the administrative complaint, the company filed another complaint citing delays in the Obergericht's processing. Subsequently, the Obergericht ruled on the case, leading the company to declare the proceedings moot; however, they sought to address the related costs and fees. The case reveals issues surrounding administrative delays and the legal processes involved in handling such disputes.

Schlagwörter

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Baugesuch Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Bauunternehmen Verwaltungsbeschwerde Legitimation gegen Baubewilligung Vorlage zur Vorabentscheidung beschleunigtes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal, having become moot, should be struck off the court roll.

Art. 66 al. 1 BGG

The provision under which court costs are imposed on the appellant.

Art. 71 BGG

Cited in connection with Art. 72 BZP for deciding on costs when the case becomes moot.

Art. 72 BZP

Cited in connection with Art. 71 BGG regarding decisions on costs when the case becomes moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_176/2018

Verfügung vom 8. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Suzanne Dreher-Landolt,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Baugesuch; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfahrensführung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 862 an der Industriestrasse 6a in Beringen eine Erdkollektorenanlage zu erstellen. Ihr Baugesuch vom 28. Juli 2014 bzw. 1. September 2014 wurde vom Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 31. Juli 2015 abgewiesen. Einen von der A.________ AG hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 12. Januar 2016 ab. Dagegen erhob die A.________ AG am 3. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen (Verfahren Nr. 60/2016/9).

Am 6. Oktober 2017 erhob die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Dezember 2017 gut und wies das Obergericht an, unverzüglich über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2016 zu entscheiden (Urteil 1C_534/2017).

B. Mit Eingabe vom 20. April 2018 hat die A.________ AG erneut Beschwerde ans Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung durch das Obergericht erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass das Obergericht im Verfahren 60/2016/9 das Beschleunigungsgebot verletze und das Verfahren ohne jede Rechtfertigung verzögere bzw. ihr den Rechtsschutz verweigere. Ebenfalls am 20. April 2018 wies das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2016 ab. Der Entscheid des Obergerichts wurde am 26. April 2018 versandt und ging bei der Beschwerdeführerin am 27. April 2018 ein.

C. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2018 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es seien dem Kanton Schaffhausen weder Kosten noch Entschädigungen aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erklärt die Beschwerdeführerin, dass ihre Beschwerde vom 20. April 2018 zwar gegenstandslos geworden sei, dem Obergericht indessen die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten aufzuerlegen seien.

Erwägungen:

1. Mit der Eröffnung des Entscheids des Obergerichts vom 20. April 2018 ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2018 gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

2.

2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ( BGE 125 V 373 E. 2a S. 374). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.

2.2. Im Urteil 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017, welches am 13. Dezember 2017 versandt wurde und am 14. Dezember 2017 beim Obergericht einging, wies das Bundesgericht das Obergericht an, unverzüglich über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2016 zu entscheiden. In der Folge hat das Obergericht die Beschwerde in Bearbeitung genommen, in Zirkulation gesetzt und beraten. Es hat innerhalb von ungefähr vier Monaten seit Eröffnung des Entscheids des Bundesgerichts über die Sache entschieden. Angesichts des Umstands, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies, war dem Obergericht mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bis zum Erlass seines Urteils vom 20. April 2018 noch keine weitere Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Daran ändern die Umstände nichts, dass das Verfahren vor dem Obergericht insgesamt zu lange gedauert hat (vgl. Urteil 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.4) und dass das Obergericht die Beschwerdeführerin vor ihrem Entscheid nicht von sich aus über das mutmassliche Entscheiddatum informiert hat.

2.3. Nach dem Ausgeführten wäre die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. April 2018 mutmasslich abgewiesen worden. Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung anzuordnen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle