Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_175/2020 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Indictment Chamber (Jurisdictional Dispute over Time-Barred Debt Collection Allegations)

Geschäftsnummer 1C_175/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a criminal complaint against the city of Gossau and its employees alleging multiple offenses, including attempted fraud and abuse of office, related to the collection of state and municipal taxes and alimony from 1991 to 1996. The complainant argued that these debts had been fully settled. The case was referred to the public prosecutor's office in Gossau, which initiated an authorization procedure. An appeal was made to extend charges against a former head of the social welfare office. However, the Cantonal Appeal Chamber of St. Gallen found no sufficient evidence of criminal behavior and noted that claims relevant to the allegations were statute-barred, leading them not to authorize the commencement of criminal proceedings. This decision prompted the complainant to file a public law appeal, which was dismissed by the Federal Tribunal due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal Indictment Chamber (Jurisdictional Dispute over Time-Barred Debt Collection Allegations): The complainant argued that these debts had been fully settled. The case was referred to the public prosecutor's office in Gossau, which initiated an authorization procedure. An appeal was made to extend charges against a former head of the social welfare office. However, the Cantonal Appeal Chamber of St. Gallen found no sufficient evidence of criminal behavior and noted that claims relevant to the allegations were statute-barred, leading them not to authorize the commencement of criminal proceedings. This decision prompted the complainant to file a public law appeal, which was dismissed by the Federal Tribunal due to insufficient grounds.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Inkasso Zivilrechtsstreitigkeit Strafanzeige Anklage konnexe Verfahren versuchter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appeal because it manifestly failed to meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the matter.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied for the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_175/2020

Urteil vom 27. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeitende der Stadt Gossau,

2. B.________, c/o Stadtverwaltung Gossau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin E. Looser,

3. C.________, c/o Stadtverwaltung Gossau,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kern,

4. D.________, c/o Stadtverwaltung Gossau,

Beschwerdegegner,

Staatsanwalt des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2020

(AK.2019.428-AK, AK.2019.457-AK, AK.2019.458-AK, AK.2020.44-AK).

Erwägungen:

1. Am 4. November 2019 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Stadt Gossau sowie gegen zwei Mitarbeiterinnen der Stadt Gossau, B.________ und C.________, "wegen mehrfachen versuchten Betrugs, Nötigung, ungerechtfertigter Bereicherung, Rechts- und Amtsmissbrauchs, unrechtmässiger Aneignung von Vermögenswerten und Freiheitsberaubung". Hintergrund der Strafanzeige bildet der Umstand, dass die Stadt Gossau beim Anzeiger Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerjahre 1991 - 1996 sowie Alimente eintreiben will und diesbezügliche Massnahmen bzw. Verfahren eingeleitet hat. Der Anzeiger ist der Auffassung, dass sämtliche Forderungen aus Alimenten und Steuern aus den Jahren 1991 - 1997 vollständig bezahlt seien.

Das Untersuchungsamt Gossau leitete die Strafanzeige zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens am 6. November 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 ersuchte A.________ um Erweiterung der Strafklage auf D.________, ehemaliger Leiter des Fürsorgeamts Gossau. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 26. Februar 2020 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, der Anzeiger werfe den Angezeigten vor, sie hätten mutwillig diverse Verfahren eingeleitet, obwohl sie mehrmals darauf hingewiesen worden seien, dass sämtliche Forderungen aus Alimenten und Steuern aus den Jahren 1991 bis 1997 vollständig bezahlt seien. Es handle sich durchgehend um einen Streit bezüglich Bestand von Forderungen und deren Eintreibung. Diesbezüglich seien dem Beschwerdeführer diverse Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, welche von ihm - wie im Einzelnen dargelegt wurde - auch rege, allerdings erfolglos benutzt wurden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten seien nicht ersichtlich. Auch würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Steuern für die Jahre 1991 - 1996, wie vom Anzeiger (unbelegt) vorgetragen, nachträglich und willkürlich bearbeitet worden wären. Ferner würden die gemäss Anzeiger nachträglich konstruierten Steuerrechnungen aus den Jahren 1993 und 1998 stammen, womit entsprechende strafrechtlich allenfalls relevante Vorwürfe ohnehin verjährt wären. Hinsichtlich der Anzeige gegen D.________ seien die Vorwürfe ebenfalls verjährt.

2. Mit Eingabe vom 24. März 2020 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Anklagekammer stellte die diversen vom Beschwerdeführer erfolglos geführten zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich Bestand von Forderungen und deren Eintreibung im Einzelnen dar und kam zum Schluss, dass insoweit keine Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Einschätzung der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Gleich verhält es sich, soweit die Anklagekammer die Vorwürfe als verjährt beurteilte. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsanwalt des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli