Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_175/2008 KI-generiert

Switzerland Refuses Appeal Against Homicide Extradition to Spain

Geschäftsnummer 1C_175/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who is facing a criminal prosecution for intentional homicide in Spain. This individual was arrested in Switzerland on August 17, 2007, following a request for extradition from the Spanish authorities, which was formally submitted on September 24, 2007. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on December 21, 2007, but the individual contested this decision. The Federal Criminal Court dismissed the appeal against the extradition on April 9, 2008. Subsequently, the individual filed a complaint against the ruling, requesting that the extradition be rejected and that he be released from custody.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Switzerland Refuses Appeal Against Homicide Extradition to Spain: This individual was arrested in Switzerland on August 17, 2007, following a request for extradition from the Spanish authorities, which was formally submitted on September 24, 2007. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on December 21, 2007, but the individual contested this decision. The Federal Criminal Court dismissed the appeal against the extradition on April 9, 2008. Subsequently, the individual filed a complaint against the ruling, requesting that the extradition be rejected and that he be released from custody.

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferung an Spanien Auslieferung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Tötung ausländischer Entscheid Ermächtigung zur Strafverfolgung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure, as the appeal lacked sufficient grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Costs were not levied because the appellant was deemed indigent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_175/2008

Urteil vom 23. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Spanien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2008

des Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Gegen X.________ ist beim erstinstanzlichen Gericht von Figueres (Spanien) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung hängig.

Am 17. August 2007 wurde er in der Schweiz verhaftet.

Am 24. September 2007 ersuchte die spanische Botschaft um seine Auslieferung zwecks Verfolgung der ihm zur Last gelegten Tötung.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Spanien für die dem Auslieferungsersuchen vom 24. September 2007 zugrunde liegende Straftat.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 9. April 2008 ab. Das Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

2. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist im Lichte der angeführten restriktiven Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt.

3. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden kein Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri