Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_174/2017 KI-generiert

Parent Appeal of Refusal to Authorize Criminal Prosecution of Educational Psychology Staff Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 1C_174/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a parent and a local primary school regarding the giftedness of the parent's daughter and her right to attend a specialized school for gifted children. The school psychological service concluded that while the daughter exhibited above-average potential, she did not qualify as gifted. Following an unsuccessful challenge to this assessment, the parent filed a criminal complaint against staff members of the psychological service for misconduct. However, the cantonal prosecution chamber denied authorization for further criminal proceedings against the accused. The parent then sought to appeal this decision, requesting the authorization to initiate prosecution and for the chamber to review the allegations of misconduct. The court ultimately addressed the procedural legitimacy of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parent Appeal of Refusal to Authorize Criminal Prosecution of Educational Psychology Staff Dismissed for Lack of Standing: The school psychological service concluded that while the daughter exhibited above-average potential, she did not qualify as gifted. Following an unsuccessful challenge to this assessment, the parent filed a criminal complaint against staff members of the psychological service for misconduct. However, the cantonal prosecution chamber denied authorization for further criminal proceedings against the accused. The parent then sought to appeal this decision, requesting the authorization to initiate prosecution and for the chamber to review the allegations of misconduct. The court ultimately addressed the procedural legitimacy of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigungsverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Anklagezulassung Entziehung der elterlichen Gewalt fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_174/2017

Urteil vom 30. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Mitglieder und Mitarbeitende des Schulpsychologischen Dienstes,

Beschwerdegegner, vertreten durch

Rechtsanwältin Susanne Vincenz-Stauffacher,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. A. C.________ lag mit der Primarschulgemeinde Niederbüren im Streit darüber, ob ihre Tochter B. C.________ hochbegabt sei und Anspruch auf den Besuch einer Schule für Hochbegabte habe. Der Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen (SPD) kam dabei zum Schluss, die Schülerin habe zwar ein überdurchschnittliches Leistungspotenzial, von einer Hochbegabung könne man aber nicht sprechen. B. C.________ wehrte sich gegen diese Einschätzung erfolglos bis vor Bundesgericht (Urteil 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016).

Am 4. Oktober 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeiter des SPD wegen Amtsmissbrauchs und Willkür in Bezug auf die schulpsychologischen Abklärungen, etc.

Am 4. Januar 2017 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht.

B. Mit Beschwerde vom 27. März 2017 beantragt A.________, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben, die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens zu erteilen und anzuordnen, dass die Anklagekammer die Vorbringen in der Strafanzeige zur Verletzung von Ausstandspflichten durch Mitglieder und Mitarbeiter des SPD behandle.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG , wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern sie zur Beschwerde befugt ist, und das ist auch keineswegs offensichtlich.

2. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi