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1C_173/2012 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed in Social Assistance Denial Case Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_173/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against three employees of a social services department, alleging various offenses including coercion and misuse of office related to the denial of social assistance. The prosecution sought permission from a court to initiate an investigation into the complaints. However, the court declined the request, stating that the individual did not sufficiently demonstrate that any crime had occurred. The individual subsequently filed a legal appeal against this decision, but the higher court found the appeal lacking adequate justification to proceed, resulting in the dismissal of the complaint without further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Complainant's Appeal Dismissed in Social Assistance Denial Case Due to Lack of Substantiation: The prosecution sought permission from a court to initiate an investigation into the complaints. However, the court declined the request, stating that the individual did not sufficiently demonstrate that any crime had occurred. The individual subsequently filed a legal appeal against this decision, but the higher court found the appeal lacking adequate justification to proceed, resulting in the dismissal of the complaint without further costs.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Sozialhilfe Beweislosigkeit Missbrauchsvorwürfe Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_173/2012

Urteil vom 30. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Sozialberaterin,

2. C.________, Sachbearbeiterin,

3. D.________, Leiterin Sozialabteilung,

Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 15. August 2011 Strafanzeige gegen B.________, C.________ und D.________ wegen diverser Delikte, insbesondere wegen Nötigung, Drohung, unbefugten Beschaffens von Personendaten und Amtsmissbrauchs. A.________ ist der Auffassung, die drei Mitarbeiterinnen des Sozialamtes Hombrechtikon hätten ihr den Anspruch auf Sozialhilfe zu Unrecht verweigert und in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht inkorrekt gehandelt. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland ersuchte mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts erteilte mit Beschluss vom 27. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die drei angezeigten Personen nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, A.________ lege weder in ihrer Strafanzeige noch in ihrer Stellungnahme im Ermächtigungsverfahren nur ansatzweise hinreichend konkret dar, durch welche Handlungen oder Unterlassungen die drei angezeigten Personen in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Straftatbestand erfüllt haben sollten. Solches ergebe sich auch nicht aus den von ihr eingereichten Unterlagen. Deshalb sei vom Fehlen eines Anfangsverdachts auszugehen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 27. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die III. Strafkammer das Vorliegen eines Anfangsverdachts in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Die Beschwerdeführerin legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli