Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_172/2009 KI-generiert

Driver's License Revocation Appeal Transfer

Geschäftsnummer 1C_172/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the cancellation of a temporary driver's license by the Department of Transportation and Shipping of a Swiss canton, which was contested by the license holder. The initial decision to annul the license was made on September 18, 2008, and the subsequent appeal to the Administrative Appeal Commission of the canton was rejected on February 26, 2009. Following this, the affected individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on April 23, 2009, after being informed that such an action was possible. The Federal Tribunal determined that it lacked jurisdiction to evaluate the appeal against the commission's decision, leading to a referral of the matter back to the administrative court for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 3 BGG; Driver's License Revocation Appeal Transfer: The initial decision to annul the license was made on September 18, 2008, and the subsequent appeal to the Administrative Appeal Commission of the canton was rejected on February 26, 2009. Following this, the affected individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on April 23, 2009, after being informed that such an action was possible. The Federal Tribunal determined that it lacked jurisdiction to evaluate the appeal against the commission's decision, leading to a referral of the matter back to the administrative court for further consideration.

Schlagwörter

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Annullierung des Führerausweises auf Probe verwaltungsrechtlicher Widerruf Verneinung der Zuständigkeit Führerausweisentzug Strassenverkehrsrecht Konsumkreditwiderruf bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was processed and decided upon using the simplified procedure governed by this article because the legal situation had been clarified by a prior ruling.

Art. 66 al. 3 BGG

No costs were levied on the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_172/2009

Urteil vom 23. November 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Schneider,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Annullierung des Führerausweises auf Probe,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Februar 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Abteilung IV.

Sachverhalt:

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen annullierte am 18. September 2008 gegenüber X.________ dessen Führerausweis auf Probe. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den dagegen erhobenen Rekurs am 26. Februar 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie an, dass gegen ihr Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne.

X.________ erhob entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht am 23. April 2009 Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verwaltungsrekurskommission hat auf Stellungnahme in der Sache verzichtet. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96).

Nach Art. 86 Abs. 2 BGG setzen die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein.

Auf der Grundlage der Entscheide BGE 135 II 94 und Urteil 2C_360/2009 vom 23. Juni 2009 hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auch auf dem Gebiete der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG sei.

Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht nicht zuständig, die gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission erhobene Beschwerde zu beurteilen. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Rahmen der Instruktion über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung befunden worden ist.

Mit dem erwähnten Urteil 1C_346/2009 vom 6. November 2009 ist die Rechtslage geklärt worden. Somit kann die vorliegende Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG behandelt werden.

Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Sache ist dem Verwaltungsgericht zur weitern Behandlung zu überweisen. Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird zur weitern Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann