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1C_171/2013 KI-generiert

Complainant v. Mayor Regarding Prosecution Authorization

Geschäftsnummer 1C_171/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a municipal president, alleging repeated public misrepresentation and coercion. The local prosecutor referred the case to the relevant court to determine whether charges should be pursued. The court ultimately denied the prosecutor's request to initiate proceedings, concluding that there was no adequate suspicion of criminal conduct by the municipal president. Subsequently, the complainant appealed the court's decision to the Federal Tribunal, challenging the ruling on procedural grounds. However, the Tribunal ruled that the appeal did not sufficiently engage with the court's rationale or raise legally valid concerns, resulting in the decision not being accepted for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Mayor Regarding Prosecution Authorization: The local prosecutor referred the case to the relevant court to determine whether charges should be pursued. The court ultimately denied the prosecutor's request to initiate proceedings, concluding that there was no adequate suspicion of criminal conduct by the municipal president. Subsequently, the complainant appealed the court's decision to the Federal Tribunal, challenging the ruling on procedural grounds. However, the Tribunal ruled that the appeal did not sufficiently engage with the court's rationale or raise legally valid concerns, resulting in the decision not being accepted for further consideration.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Demonstrationsrecht Ausstand des Staatsanwalts verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because of a manifest deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_171/2013

Urteil vom 14. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 13. September 2012 Strafanzeige gegen die Gemeindepräsidentin von Bauma wegen wiederholter öffentlicher, gegen ihn gerichteter Falschdarstellung, Nötigung usw. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland überwies die Strafanzeige am 24. Oktober 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, damit diese über die Ermächtigung zur Strafverfolgung entscheiden könne. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 9. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, dass in keinerlei Hinsicht von einem strafrechtliche relevanten Verhalten der Gemeindepräsidentin auszugehen sei. Ein Anfangsverdacht liege somit nicht vor.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 11. Februar 2013 (Postaufgabe 12. Februar 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli