Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_170/2016 KI-generiert

Extradition Appeal Dismissed: Maltese Trafficking Charges

Geschäftsnummer 1C_170/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for extradition from the Maltese authorities for an individual, an Ethiopian national, accused of organizing the illegal entry of 181 Libyan nationals into Malta in 2005 for financial gain. Following his arrest in Switzerland in September 2015, the Federal Office of Justice approved the extradition in December 2015. The individual contested this decision through an appeal, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court in April 2016. The subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to annul the extradition approval and raise further challenges. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, affirming the conclusion that there were no significant legal questions warranting their intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 64 BGG; Extradition Appeal Dismissed: Maltese Trafficking Charges: Following his arrest in Switzerland in September 2015, the Federal Office of Justice approved the extradition in December 2015. The individual contested this decision through an appeal, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court in April 2016. The subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to annul the extradition approval and raise further challenges. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible, affirming the conclusion that there were no significant legal questions warranting their intervention.

Schlagwörter

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Auslieferung an Malta Auslieferungsverfahren ausserordentliche Umstände ausländischer Entscheid ausländische Staatsangehörige illegale Einreise Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Used to refer to the appealed decision in the summary ruling for non-entry due to the absence of a particularly weighty case.
Art. 8 EMRK
In jenem Entscheid lehnte das Bundesgericht in Anwendung von Art. 8 EMRK die Auslieferung eines Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aufgrund ganz aussergewöhnlicher familiärer Verhältnisse ab und ordnete den Vollzug der Strafe in der Schweiz auf deren Kosten an.
Art. 64 BGG
Mentioned in the dispositive as the basis for denying the request for legal aid.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 6 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used to justify dispensing with court costs due to the long period of detention.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the appealed decision in the summary ruling for non-entry due to the absence of a particularly weighty case.

Art. 64 BGG

Mentioned in the dispositive as the basis for denying the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify dispensing with court costs due to the long period of detention.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RR.2021.165 (2021-11-18)
«…die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzu- lehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1A.1…»
RR.2019.222 (2019-11-14)
Extradition to Romania Conditioned on Human Rights Guarantees
«…2002 vom 5. November 2002 E. 8; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2). Im Gegensatz zu gewis- sen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., N. 699; vgl. auc…»
RR.2019.168 (2019-09-23)
Extradition to Kosovo for Attempted Murder Upheld
«…; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8, nicht publiziert in BGE 129 II 56; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7). Es ist grundsätzlich Sache des ersuchenden…»
RR.2017.180 (2017-11-30)
Romanian Theft Extradition Upheld Despite Health and Sentencing Appeals
«…vom 5. November 2002, E. 8; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E.2.1; 1C_274/2015 vom 12. Au- gust 2015, E. 7; 1C_170/2016 vom 22. April 2016, E. 1.2). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire…»
RR.2016.259 (2016-12-29)
Germany v. Individual (Extradition Appeal)
«…SG die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesund- heitlichen Gründen zu verweigern (Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016, E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 7). Nach ständiger Rechtsprechung kann daher…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_170/2016

Urteil vom 22. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Malta,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. April 2016

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 23. März 2015, ergänzt am 3. August 2015, ersuchten die maltesischen Behörden um die Auslieferung des äthiopischen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung. Sie werfen ihm vor, er habe am 25. September 2005 zusammen mit weiteren Personen die illegale Einreise von 181 libyschen Staatsangehörigen per Schiff von Libyen nach Malta organisiert. Dafür habe er insgesamt USD 46'000.-- erhalten.

Am 30. September 2015 wurde A.________ in der Schweiz festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.

Am 2. Dezember 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 4. April 2016 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, das Auslieferungsgesuch abzuweisen und den Entscheid des BJ vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, sowie weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit seinen wesentlichen Einwänden befasst. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Die Vorinstanz geht insbesondere zutreffend davon aus, dass der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Auslieferungshindernis darstellt (Urteile 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8, nicht publ. in BGE 129 II 56 ). Aus dem Urteil 1A.263/1996 vom 1. November 1996 (teilweise publiziert in BGE 122 II 485 ) ergibt sich sodann nichts zugunsten des Beschwerdeführers. In jenem Entscheid lehnte das Bundesgericht in Anwendung von Art. 8 EMRK die Auslieferung eines Verfolgten nach Deutschland zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aufgrund ganz aussergewöhnlicher familiärer Verhältnisse ab und ordnete den Vollzug der Strafe in der Schweiz auf deren Kosten an. Wie das Bundesgericht dazu in der Folge präzisierte, kann diese Rechtsprechung nicht auf andere Umstände übertragen werden, insbesondere nicht auf den Fall, in dem die Auslieferung nicht zur Strafvollstreckung, sondern zur Strafverfolgung verlangt wird ( BGE 129 II 100 E. 3.5 S. 105 mit Hinweis). Ein solcher Fall liegt hier vor. Rechtliche Grundsatzfragen stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb - im Lichte der auch bei Auslieferungen restriktiven Praxis - kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

Da kein Auslieferungshindernis besteht, kommt die Haftentlassung nicht in Betracht.

Zu einer Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung besteht kein Grund.

Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 6 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerde kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri