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1C_17/2014 KI-generiert

Landowners' Appeal Against Cost Allocation Remand Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_17/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the distribution of costs associated with the investigation, monitoring, and remediation of a contaminated site owned by an individual. The individual was initially held responsible for 25% of the costs, while a real estate company was designated to cover the remaining 75%. Following the rejection of complaints regarding this cost allocation by local authorities, the administrative court ruled that the previous decisions on the cost distribution were incorrect and annulled them, returning the matter to the relevant department for further review. Subsequently, the heirs of the deceased property owner contested the court's ruling, seeking to overturn the order that held them responsible for any costs. The case was brought to the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Landowners' Appeal Against Cost Allocation Remand Inadmissible: The individual was initially held responsible for 25% of the costs, while a real estate company was designated to cover the remaining 75%. Following the rejection of complaints regarding this cost allocation by local authorities, the administrative court ruled that the previous decisions on the cost distribution were incorrect and annulled them, returning the matter to the relevant department for further review. Subsequently, the heirs of the deceased property owner contested the court's ruling, seeking to overturn the order that held them responsible for any costs. The case was brought to the federal court.

Schlagwörter

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Kostenverteilung nach USG Kostenverlegung Zwischenentscheid Erbenrechte Altlast Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführer sind als betroffene Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).
Art. 92 BGG
Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Soweit mit dem angefochtenen Entscheid bestimmte Fragen wie die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Applied to order the appellants to bear the court costs because the appeal was not entertained.
Art. 68 BGG
Applied to order the appellants to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 BGG

Applied to order the appellants to pay the respondent compensation for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that the prevailing state authorities are not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_17/2014

Urteil vom 19. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:

B.________, C.________ und D.________ ,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer,

gegen

E.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

des Kantons Aargau ,

Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,

Regierungsrat des Kantons Aargau , Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand

Kostenverteilung nach USG,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. November 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. A.________ war Eigentümer der Parzelle 1965 auf dem Gebiet der Gemeinde Untersiggenthal mit dem sanierungsbedürftigen Deponiestandort "E.________ Süd". Mit Kostenverteilungsverfügung vom 12. Oktober 2009 verpflichtete das kantonale Departement Bau, Verkehr, Umwelt A.________, 25 % der Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts als Zustandsstörer zu tragen; die übrigen 75 % der Kosten sollte die E.________ Immobilien AG als Verhaltensstörerin bezahlen. Gegen die Kostenverteilungsverfügung von A.________ und der E.________ Immobilien AG erhobene Beschwerden wies der Regierungsrat des Kantons Aargau am 16. März 2011 ab. Auf Beschwerde hin entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. November 2013, der Regierungsrat habe die Beschwerde der E.________ Immobilien AG zu Unrecht abgewiesen. Es hob den Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2011 insoweit auf; zudem hob es die Kostenverteilungsverfügung vom 12. Oktober 2009 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Departement Bau, Verkehr, Umwelt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Januar 2014 beantragen die Erben des inzwischen verstorbenen A.________ unter anderem, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei insoweit aufzuheben, als sie damit zur Kostentragung verpflichtet werden.

Das Departement Bau, Verkehr, Umwelt beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die E.________ Immobilien AG stellt in ihrer Vernehmlassung keine Anträge. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführer halten in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat sich zur Angelegenheit geäussert, ohne einen Antrag zu stellen. Die verschiedenen Parteien halten an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG unterliegt. Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG sind nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer sind als betroffene Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Kostenverteilungsverfügung vom 12. Oktober 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an das Departement Bau, Verkehr, Umwelt zurückgewiesen, weil die Bemessung des Kostenanteils insbesondere der E.________ Immobilien AG noch von den neu zu überprüfenden Sachverhaltselementen und allfälligen weiteren Verhaltensstörern abhänge. Damit wurde die Kostenverteilungsverfügung, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde lag, in vollem Umfang aufgehoben. Es besteht zurzeit keine Anordnung, welche den Kostenanteil der Beschwerdeführer verbindlich festlegt. Somit liegt noch kein endgültiger Entscheid über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer vor.

1.2. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder - was vorliegend ausser Betracht fällt - die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu vermeiden ( BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).

1.3. Nachdem die umstrittene Kostenverteilungsverfügung mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache an das zuständige Departement zur weiteren Prüfung überwiesen wurde, besteht keine die Beschwerdeführer belastende Anordnung mehr, die vom Bundesgericht überprüft werden könnte. Inwiefern den Beschwerdeführern aus der Rückweisung der Sache an das Departement ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist somit praxisgemäss nicht einzutreten. Soweit mit dem angefochtenen Entscheid bestimmte Fragen wie die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren endgültig beurteilt sein sollten, so kann dieser auch nach Vorliegen des Endentscheids noch angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese haben die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ). Den obsiegenden staatlichen Behörden steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag