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1C_17/2011 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_17/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit granted for a mobile communication antenna installation on a roof in a municipality. The local planning and building commission approved the permit, which was subsequently challenged by an individual. After the regional appeals commission and the administrative court rejected the complaints, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the administrative court's decision. However, the appeal was not admitted due to a lack of sufficient justification and valid grounds for contesting the lower court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Building Permit Dismissed for Insufficient Substantiation: The local planning and building commission approved the permit, which was subsequently challenged by an individual. After the regional appeals commission and the administrative court rejected the complaints, the individual filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the legality of the administrative court's decision. However, the appeal was not admitted due to a lack of sufficient justification and valid grounds for contesting the lower court's ruling.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage kleine Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Verwaltungsbehörde begründeter Entscheid Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal via simplified procedure due to obvious lack of proper grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive cost imposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_17/2011

Urteil vom 18. Januar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Z.________ AG, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil, 8800 Thalwil.

Gegenstand

Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. November 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil bewilligte der Y.________ AG mit Beschluss vom 21. Januar 2010 die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Gebäudes an der Alten Landstrasse 127 in Thalwil. Dagegen rekurrierte X.________ bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom 10. August 2010 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 20. September 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2010 ab.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Januar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es die Beschwerde als unbegründet abwies. Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli