Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_169/2019 KI-generiert

Org v. Federal Administrative Court (Pipeline Relocation Security Deposit)

Geschäftsnummer 1C_169/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a non-profit association challenging a decision by the Swiss Federal Office of Energy regarding a project involving the relocation of a high-pressure gas pipeline. The association appealed a decision from the Federal Administrative Court, which required them to improve their appeal and pay an advance on costs. The association failed to submit the necessary documentation and pay the advance by the given deadlines, resulting in the court not considering their appeal. The association later contested the procedural handling, claiming a violation of their right to free legal assistance, but did not sufficiently demonstrate this claim, nor did they initially request such assistance from the Federal Administrative Court. As a result, the Federal Supreme Court did not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Org v. Federal Administrative Court (Pipeline Relocation Security Deposit): The association appealed a decision from the Federal Administrative Court, which required them to improve their appeal and pay an advance on costs. The association failed to submit the necessary documentation and pay the advance by the given deadlines, resulting in the court not considering their appeal. The association later contested the procedural handling, claiming a violation of their right to free legal assistance, but did not sufficiently demonstrate this claim, nor did they initially request such assistance from the Federal Administrative Court. As a result, the Federal Supreme Court did not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Thurkorrektion, Projekt 2016 Verlegung einer Erdgashochdruckleitung vereinfachtes Verfahren unentgeltliche Rechtspflege Recht zur Hinterlegung juristische Person Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it clearly did not meet the formal requirements in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was clearly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_169/2019

Urteil vom 22. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie.

Gegenstand

Thurkorrektion, Projekt 2016;

Verlegung einer Erdgashochdruckleitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 12. Februar 2019 (A-6166/2018).

Erwägungen:

1. Der Verein A.________ und weitere Beteiligte erhoben am 27. Oktober 2018 Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Energie vom 20. September 2018. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 zur Verbesserung ihrer Beschwerde innert fünf Tagen sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 20. November 2018 auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 5. November 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein, worauf sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. November 2018 erneut zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 20. November 2018 aufgefordert wurden.

Der Verein A.________ erhob am 19. November 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018. Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Verein A.________ auf, diesen bis am 3. Dezember 2018 einzureichen. Da die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht wurde, trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_619/2018 vom 5. Dezember 2018 auf die Beschwerde nicht ein.

Aufgrund des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Fristerstreckung und forderte sie mit Verfügungen vom 22. November 2018 und 12. Dezember 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 21. Dezember 2018 auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 12. Februar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde.

2. Der Verein A.________ reichte am 18. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen dessen Urteil vom 12. Februar 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht überwies mit Schreiben vom 20. März 2019 die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Er legt indessen nicht dar, dass er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein solches Gesuch gestellt oder das Bundesverwaltungsgericht ein solches Gesuch verfassungswidrig abgewiesen hätte. Weiter legt er nicht dar, weshalb ihm als juristische Person ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehen sollte (vgl. BGE 143 I 328 E. 3). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzen sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich im Übrigen nicht, inwiefern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sonstwie rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits deshalb abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Energie und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli