Complaint Against Judges for Abuse of Office Rejected Due to Insufficient Specificity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplaint Against Judges for Abuse of Office Rejected Due to Insufficient Specificity The complainant filed a criminal complaint against two judges related to their official acts, alleging abuses of office, evidence suppression, theft, fraud, and other serious offenses, which prompted the regional Prosecution Office to refer the matter for an authorization procedure. The cantonal Indictment Chamber refused authorization to open a criminal investigation, finding that the allegations were too vague and unsubstantiated, lacking concrete details in content and time to suggest any criminally relevant behavior by the accused officials, and that the criminal procedure was not a tool to subsequently review the legality of prior administrative or judicial decisions. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the complainant's submission was not compliant with the minimum requirements for reasoning, as it merely reiterated subjective perceptions and general accusations without challenging the Indictment Chamber's finding that the allegations against the officials were insufficiently specific to warrant an investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Judges for Abuse of Office Rejected Due to Insufficient Specificity: The cantonal Indictment Chamber refused authorization to open a criminal investigation, finding that the allegations were too vague and unsubstantiated, lacking concrete details in content and time to suggest any criminally relevant behavior by the accused officials, and that the criminal procedure was not a tool to subsequently review the legality of prior administrative or judicial decisions. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the complainant's submission was not compliant with the minimum requirements for reasoning, as it merely reiterated subjective perceptions and general accusations without challenging the Indictment Chamber's finding that the allegations against the officials were insufficiently specific to warrant an investigation.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not admitted (kein Eintreten) based on simplified procedure because it did not meet the grounds for appeal requirements.
Applied in the dispositive to rule that no court costs are imposed on the appellant.
Applied in the dispositive to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_167/2025
Urteil vom 26. März 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2025 (AK.2024.638-AK, AK.2024.639-AK [ST.2024.48853]).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete im Dezember 2024 beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen B.________, ehemaliger Präsident des Kreisgerichts See-Gaster, und C.________, Richter am gleichen Kreisgericht. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 10. Februar 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
2. Mit Eingabe vom 6. März 2025 (Postaufgabe) gelangte A.________ an das Bundesgericht. Er brachte zum einen vor, die Anklagekammer "blockiere" eine Strafuntersuchung gegen gewisse, von ihm angezeigte Personen, und ersuchte "die schweizerischen Behörden[,] für RECHT und GESETZ zu sorgen und die STRAFTATEN ZU UNTERSUCHEN". Zum anderen forderte er vom Kanton St. Gallen Schadenersatz. Der Eingabe beigelegt war unter anderem der Entscheid der Anklagekammer vom 10. Februar 2025. Mit Schreiben vom 10. März 2025 teilte das Bundesgericht A.________ mit, aus seiner Eingabe werde nicht deutlich, ob er damit Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben wolle, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Weiteren wies es ihn darauf hin, dass betreffend die Amtstätigkeit kantonaler Amtsträger nicht direkt Schadenersatzklage beim Bundesgericht erhoben werden könne (
Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG
), weshalb vorbehältlich einer gegenteiligen Rückmeldung von seiner Seite insoweit kein Verfahren bezüglich seiner Eingabe eröffnet werde.
Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Postaufgabe) fordert A.________ das Bundesgericht innert Frist auf, "für RECHT und ORDNUNG bei der SGer Justiz zu sorgen und die angestrebten Verfahren gegen die anzeigten Personen zu eröffnen". Wie dies zu verstehen ist, bleibt, zumal mit Blick auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts, unklar. Da A.________ im Wesentlichen die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die von ihm angezeigten Personen verlangt und er der Eingabe vom 6. März 2025 das erwähnte Urteil der Anklagekammer vom 10. Februar 2025 beigelegt hat, rechtfertigt es sich aber, seine Eingabe vom 6. März 2025 immerhin insoweit entgegenzunehmen, als sie sich gegen dieses Urteil richtet, und insoweit ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wird dabei verzichtet.
3.
3.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
3.2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer werfe den Beschwerdegegnern vor, sie hätten ihr Amt missbraucht und an der Unterdrückung von amtlichen Beweisdokumenten, am Diebstahl eingehender Mietzinsen und am Betrug mit Nebenkostenabrechnungen für die Mieterschaft, an der Enteignung seiner Liegenschaft und an der missbräuchlichen Konkurseröffnung über sein Unternehmen mitgewirkt. Zudem hätten sie die Herausgabe seiner Wertpapiere verhindert und habe der Beschwerdegegner 1 seine Liegenschaft für einen zu niedrigen Preis verkauft. Überdies hätten sie sich des "Mordes" an seinem Hund bzw. des "Diebstahls" dieses Hundes schuldig gemacht, da sie gegen dessen Einschläferung nicht Rechtsschutz geboten hätten. Der Beschwerdeführer substanziiere seine Vorwürfe, die offensichtlich im Zusammenhang mit teils weit zurückliegenden Verfahren stünden, indes nicht, sondern bringe lediglich pauschale Anschuldigungen vor, die weder zeitlich noch inhaltlich konkret genug seien, um das erforderliche Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Es fehlten geringste konkrete Anhaltspunkte, die auf ein strafrechtlich allenfalls relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegner hindeuten würden. Im Übrigen diene das Strafverfahren nicht dazu, missliebige Verfügungen oder Entscheide anderer Behörden nachträglich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Vielmehr sei in einem solchen Fall der dafür vorgesehene Rechtsmittelweg einzuschlagen. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegner sei somit nicht zu erteilen.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht zwar sinngemäss im Wesentlichen, die Vorinstanz habe seine Vorwürfe gegen die Beschwerdegegner unzutreffend als zu pauschal beurteilt und die Ermächtigung zu Unrecht verweigert. Dass dem so wäre bzw. die Vorinstanz Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung mit der erwähnten Begründung nicht erteilt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen indes nicht. Er begnügt sich im Wesentlichen damit, aus seiner eigenen, subjektiven Sicht der Dinge erneut insbesondere gegen den Beschwerdegegner 1 Vorwürfe strafrechtlicher Natur zu erheben, ohne konkrete Anhaltspunkte für die behaupteten strafbaren Verhaltensweisen darzutun. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur