Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_167/2023 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Prosecute Officials Over Prior Conviction

Geschäftsnummer 1C_167/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was convicted by the Bezirksgericht Hinwil of multiple offenses under narcotics law and violations of Covid regulations. Following his conviction, A.________ filed a criminal complaint against several officials including police officers, prosecutors, and court officials, alleging threats. The complaint was forwarded to the Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, which after preliminary examination found no basis for criminal charges and referred the matter to the Obergericht des Kantons Zürich to decide on authorizing an investigation. The Obergericht denied this authorization, concluding there was insufficient evidence of criminal conduct by the officials. A.________ then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, asserting that his complaint was misunderstood and was meant to address procedural errors rather than seek action against the officials.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Prosecute Officials Over Prior Conviction: Following his conviction, A.________ filed a criminal complaint against several officials including police officers, prosecutors, and court officials, alleging threats. The complaint was forwarded to the Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, which after preliminary examination found no basis for criminal charges and referred the matter to the Obergericht des Kantons Zürich to decide on authorizing an investigation. The Obergericht denied this authorization, concluding there was insufficient evidence of criminal conduct by the officials. A.________ then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, asserting that his complaint was misunderstood and was meant to address procedural errors rather than seek action against the officials.

Schlagwörter

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Ermächtigung Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Betäubungsmittelgesetz strafrechtliche Nötigung Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision explicitly states that no costs shall be levied, which is governed by the rules on costs.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked a legally protected interest (standing) to challenge the decision not to grant authorization for criminal proceedings against the officials.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_167/2023

Urteil vom 18. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, c/o Stadtpolizei Wetzikon, Bahnhofstrasse 193, 8620 Wetzikon ZH,

2. C.________, c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,

3. D.________, c/o Stadtpolizei Wetzikon, Bahnhofstrasse 193, 8620 Wetzikon ZH,

4. E.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich 1,

5. F.________, c/o Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,

6. G.________, Staatsanwaltschaft See/Oberland Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

7. H.________, c/o Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2023 (TB220112-O/U/AEP).

Erwägungen:

1. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwältin F.________ sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ am 12. April 2022 unter der Mitwirkung von Gerichtspräsidentin C.________ und Gerichtsschreiber H.________ des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung schuldig.

Am 20. Mai 2022 erstattete A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Drohung gegen B.________ und D.________ von der Stadtpolizei Wetzikon, E.________ von der Kantonspolizei Zürich, Staatsanwalt G.________ (Staatsanwaltschaft See/Oberland), Staatsanwältin F.________ (Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) sowie die Gerichtspräsidentin C.________ und den Gerichtsschreiber H.________. Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich weitergeleitet.

Am 9. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie erwog, nach summarischer Prüfung habe sich kein deliktsrelevanter Tatverdacht ergeben.

Mit Beschluss vom 6. März 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die sieben angezeigten Personen nicht.

Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen obergerichtlichen Beschluss.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Polizistin und der Polizisten, der Staatsanwältin und des Staatsanwaltes sowie der Gerichtspräsidentin und des Gerichtsschreibers, alles Beamtinnen und Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Strafanzeige sei völlig falsch verstanden worden; diese richte sich einzig gegen die Gebrüder I.________ und J.________. Es sei nie seine Absicht gewesen, gegen die sieben erwähnten Beamtinnen und Beamten eine Strafanzeige zu erheben; er habe lediglich die Durchführung einer Untersuchung gewünscht um zu klären, ob es im Verfahren zu Fehlern gekommen sei.

Hat aber der Beschwerdeführer nach seiner ausdrücklichen Erklärung kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Beamtinnen und Beamten, so hat er auch kein im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten verweigert hat. Er ist damit nicht zur Beschwerde befugt.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi