Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_166/2019 KI-generiert

Building Stop Order Upheld for Unauthorized Treehouse in Reserve Zone

Geschäftsnummer 1C_166/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented, two individuals, referred to as A. and B. C., initiated construction of a platform on a tree located on a parcel of land outside the designated building area, which was detected by the local administration and reported to the building inspection office of the Basel-Landschaft Canton. The office issued an immediate construction halt and prohibited further work under threat of penalty until a building permit was obtained. A. and B. C. appealed the order, but their appeal was rejected by both the cantonal government and the constitutional and administrative law division of the court, which directed them to either submit a building application or dismantle the construction. They subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the order, arguing against the requirement for a building permit for their small-scale project.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 9 BV; Building Stop Order Upheld for Unauthorized Treehouse in Reserve Zone: and B. C., initiated construction of a platform on a tree located on a parcel of land outside the designated building area, which was detected by the local administration and reported to the building inspection office of the Basel-Landschaft Canton. The office issued an immediate construction halt and prohibited further work under threat of penalty until a building permit was obtained. A. and B. C. appealed the order, but their appeal was rejected by both the cantonal government and the constitutional and administrative law division of the court, which directed them to either submit a building application or dismantle the construction. They subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the legality of the order, arguing against the requirement for a building permit for their small-scale project.

Schlagwörter

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Baubewilligungsverfahren/Baustopp Reservebauzone Baubewilligungspflicht Baustopp Bauträger Fällung von Bäumen öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (Order 2) to impose court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited in the dispositive (Order 3) to rule that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

WBE.2024.423 (2025-05-06) · ag
Interim Order Not Separately Appealable Due to Lack of Irreparable Harm
«…derung eröffnet wird (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 1C_507/2024 vom 23. September 2024, Erw. 5.2 und 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019, Erw. 2.1). Den Beschwerdeführern er- wächst durch diesen Zwischenentscheid – soweit aus ihrer Beschw…»
1C_1/2023 (2023-07-10)
Sawmill Permit Restrictions Upheld Pending Building Approval
«…s Willkürverbot ( Art. 9 BV ), verletzt hat (vgl. Art. 98 BGG ; BGE 133 III 385 E. 4.1; 133 III 393 E. 7.1; Urteil 1C_166/2019 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings u…»
B.2021.259 (2022-01-27) · sg
Property Owner Appeal Partially Successful Regarding Construction Stop Order Validity
«…ge des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 35 zu Art. 18 VRP, sowie betreffend Baustopp BGer 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.4). Bereits aus diesem Grund kann auf die beantragten Beweisvorkehren verzichtet werden. Dessen…»
B.2021.259 (2022-01-27) · sg
Greenhouse Renovation Stop-Work Order Validity and Appeal Timeliness
«…ge des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 35 zu Art. 18 VRP, sowie betreffend Baustopp BGer 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 2.4). Bereits aus diesem Grund kann auf die beantragten Beweisvorkehren verzichtet werden. Dessen…»
1C_23/2020 (2021-01-05)
Neighbor vs. Authority Regarding Retroactive Permit for Intensified Woodworking Business Use
«…/2013 vom 28. Februar 2014 E. 1.2; 1C_399/2015 vom 24. August 2015 E. 1.3; 1C_379/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.1; Urteil 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.3; vgl. auch Urteil 1C_431/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4.3). Vereinzelt wurde in einem solchen…»
A-2646/2018 (2019-09-30)
Pension Fund Liquidation and Employee Rights in Restructuring
«…terer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteile des BGer 2D_1/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.3, 1C_166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.2, 1C_249/2019 vom 5. Juli 2019 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4)…»
2019.02.22.vv.1 (2019-02-22) · bl
Building Stop Order Upheld for Non-Zoned Treehouse Platform
«…Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 19. März 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 1C_166/2019) erhoben. Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_166/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Haag,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand

Baubewilligungsverfahren/Baustopp,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und

Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 22. Februar 2019

(810 18 302).

Sachverhalt:

A. Die Gemeindeverwaltung Therwil zeigte dem Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft (BIT) am 10. August 2018 an, dass auf der ausserhalb des Baugebiets gelegenen Parzelle Nr. 1494, Grundbuch Therwil, mit dem Bau einer Plattform auf einem Baum begonnen worden war. Diese Arbeiten wurden - offenbar mit dem Einverständnis der Grundeigentümer - von den im benachbarten Baugebiet wohnhaften A. und B. C.________ veranlasst. Das BIT ordnete mit Verfügung vom 27. August 2018 die sofortige Baueinstellung an, untersagte sämtliche Bauarbeiten unter Strafandrohung bis zum Vorliegen einer Baubewilligung und setzte eine Frist bis zum 30. September 2018 für die Einreichung eines Baugesuchs oder den Rückbau.

B. A. und B. C.________ fochten die Verfügung des BIT beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft an. Dieser wies die Beschwerde am 20. November 2018 ab, unter Ansetzung einer Frist für das Baugesuch oder den Rückbau bis zum 14. Dezember 2018.

Diesen Entscheid zogen A. und B. C.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, weiter. Die Abteilungspräsidentin wies die Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2019 ab. In diesem Rahmen gewährte sie nochmals Frist bis zum 25. März 2019 für die nachträgliche Einreichung eines Baugesuchs oder für den Rückbau.

C. Mit Beschwerde vom 18. März 2019 gegen das kantonsgerichtliche Urteil beantragen A. und B. C.________ die Aufhebung der Einstellungsverfügung.

Die kantonale Bau- und Umweltschutzdirektion ersucht namens des Regierungsrats um Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts erklärt Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Beschwerdeführer haben innert angesetzter Frist keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) entgegenzunehmen. Diese haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als betroffene Bauherrschaft zur Beschwerdeführung legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

1.2. Anfechtbar ist nur das Urteil des Kantonsgerichts (sog. Devolutiveffekt). Daher kann dem Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids nicht stattgegeben werden. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543 mit Hinweis).

1.3. Fraglich ist weiter die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss den Art. 90 ff. BGG . Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der fraglichen Plattform bei unbenutztem Ablauf der festgelegten Frist für ein Baugesuch oder den Rückbau durchzuführen. Das vorinstanzliche Urteil entfaltet somit keine eigenständige Wirkung, sondern steht im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Baubewilligungsverfahren als Hauptverfahren. Deshalb weist das angefochtene Urteil den Charakter eines Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 BGG auf (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397 f.; 139 V 339 E. 3.2 S. 341; je mit Hinweisen, zur Abgrenzung zwischen End- und Zwischenentscheiden nach dem Bundesgerichtsgesetz).

Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, es sei denn, ihr Vorliegen springe geradezu in die Augen; ansonsten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerdeschrift keine Äusserungen zu diesen Voraussetzungen. Ob die Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind bzw. ob die Beschwerde insoweit an einem erheblichen Begründungsmangel leidet, kann offenbleiben, weil die Beschwerde in der Sache nicht durchzudringen vermag, wie im Folgenden darzulegen ist.

2.

2.1. Der angefochtene Zwischenentscheid hat Anordnungen im Hinblick auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren (wie Baueinstellung und Fristansetzung zur Vorlage eines Baugesuchs) und damit vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 98 BGG ). Hierfür gilt das Rügeprinzip: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführer müssen darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid inwiefern verletzen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Im Rahmen von Art. 98 BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.2. Die Vorinstanz stützt sich auf § 137 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG; SGS 400). Nach dieser Vorschrift wird die Baueinstellung oder nötigenfalls ein Benutzungsverbot unter Strafandrohung verfügt, wenn mit den Bauarbeiten unberechtigterweise begonnen wird oder Bauten nicht den genehmigten Plänen entsprechend oder entgegen gesetzlichen Vorschriften gebaut oder genutzt werden. Der behördliche Baustopp bezweckt nach der Vorinstanz, den Ist-Zustand zu schützen und die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu sichern. Die Prüfung der Frage, ob die Baubewilligungspflicht effektiv verletzt wurde oder der Umfang der Baubewilligung überschritten wird, gehöre ins nachfolgende Hauptverfahren. Die einstellende Behörde dürfe sich mit einer summarischen Untersuchung begnügen. Die Vorinstanz hat ihre Prüfung auf die Frage beschränkt, ob auf den ersten Blick mit Sicherheit auszuschliessen ist, dass die fragliche Baute der Baubewilligungspflicht unterliegt. Dies hat sie verneint.

2.3. Nach den Erwägungen der Vorinstanz bildet die umstrittene Plattform eine mit dem Baum verbundene Holzkonstruktion mit einer Dimension von ca. 2,50 m x 3,00 m. Diese Fahrnisbaute sei nicht nur kurzzeitig aufgestellt worden. Besonders im Winter sei sie weitherum sichtbar. Wie sich der Prozessgeschichte des angefochtenen Urteils weiter entnehmen lässt, haben die Beschwerdeführer dieses Vorhaben als Baumhaus für ihre Tochter ausserhalb des Baugebiets in Angriff genommen. Die Beschwerdeführer präzisieren die Konstruktionsweise, relativieren die Sichtbarkeit und behaupten, die Plattform sei für den Baum verträglich. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur Plattform stehen nicht in klarem Widerspruch zur aktenkundigen Situation und sind nicht willkürlich ( Art. 9 BV ). Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer sind unbehelflich.

2.4. Die Beschwerdeführer bestreiten eine Baubewilligungspflicht für ihr Kleinvorhaben und werfen der Vorinstanz einen Ermessensmissbrauch vor. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nicht abschliessend über die Baubewilligungspflicht entschieden, sondern bloss eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage angestellt hat. Die Parzelle Nr. 1494 liegt unbestrittenermassen in einer Reservezone ohne festgelegte Nutzung. Diese gilt nach der Vorinstanz als Nichtbauzone und untersteht somit den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 24 ff. RPG (SR 700). Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008 auseinander. Der Zweck der Baute spielt auf einem solchen Grundstück eine erhebliche Rolle bei der vorliegend zu überprüfenden, summarischen Beurteilung. Die Plattform dient einer Freizeitaktivität, die keinen relevanten Bezug zu einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Art. 16 ff. RPG aufweist. Im vorliegenden Verfahrensstadium bestehen willkürfrei genügende Anhaltspunkte für eine Baubewilligungspflicht, ohne dass dadurch der Ausgang des vorbehaltenen Baubewilligungsverfahrens vorweggenommen wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Baubewilligung für ein vergleichbares Vorhaben in einer Bauzone erforderlich ist.

2.5. Ferner rügen die Beschwerdeführer eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Hochsitzen für die Jagd. Solche werden nach ihrer Darstellung vom Kanton in der Landwirtschaftszone toleriert. Die Vorinstanz hat eine Baubewilligungspflicht bei Hochsitzen für die Jagd nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer nennen keine stichhaltigen Anhaltspunkte, dass Hochsitze für Jagdzwecke in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung erstellt werden. Unter diesen Umständen geht die entsprechende Verfassungsrüge fehl, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet