Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_165/2015 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Challenge to Supervisory Authority Jurisdiction

Geschäftsnummer 1C_165/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed several complaints against the supervisory authority over the Federal Prosecutor's Office regarding decisions related to conduct violations involving members of the Federal Prosecutor's Office. After the initial complaints were dismissed by the Federal Administrative Court due to jurisdictional issues, the individual attempted to appeal that decision. However, the subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible because the individual failed to demonstrate any violation of law or rights in the initial court's decision, leading to the dismissal of the appeal and a rejection of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 52 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Against Dismissal of Challenge to Supervisory Authority Jurisdiction: After the initial complaints were dismissed by the Federal Administrative Court due to jurisdictional issues, the individual attempted to appeal that decision. However, the subsequent appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible because the individual failed to demonstrate any violation of law or rights in the initial court's decision, leading to the dismissal of the appeal and a rejection of the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Verwaltungsverfahren Aufsichtszuständigkeit administrative Entlassung sachliche Unzuständigkeit Disziplinarrecht Dienstverletzung Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to state that the appeal is not proceeded upon due to failure to meet formal requirements in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_165/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft,

Postfach 5221, 3001 Bern.

Gegenstand

Verwaltungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 3. März 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II.

Erwägungen:

1. Mit Eingaben vom 1., 5. und 10. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob A.________ Beschwerde gegen die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies A.________ mit Schreiben vom 17. Februar 2015 u.a. auf Art. 33 lit. c ter VGG und Art. 52 VwVG hin und räumte ihm ein kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung ein. Mit einer als "Beschwerdeergänzung" bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2015 und einer weiteren Eingabe vom 26. Februar 2015 wandte sich A.________ erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil vom 3. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 33 lit. c ter VGG auf Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft betreffend Massnahmen gegenüber den von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitgliedern der Bundesanwaltschaft wegen Amtspflichtverletzungen beschränkt sei. Eine anfechtbare Verfügung bestehe vorliegend nicht. Zudem sei die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft von vornherein nicht zuständig, der Bundesanwaltschaft einzelfallweise Weisungen zu erteilen. Auf die im Übrigen kaum verständliche Eingabe sei deshalb wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in rechts- oder verfassungswidriger Weise die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli