Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_165/2012 KI-generiert

Challenge to Cantonal Cost Ruling in Construction Permit Remand

Geschäftsnummer 1C_165/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a conflict over a building project where one company, the owner of a property designated as a cultural artifact, seeks to demolish an existing building and replace it with a multi-family residence. Another company contests the construction permits, leading to a series of legal decisions. The local council initially approves the project, but the administrative court later overturns this decision, directing the council to reconsider the permits in light of specific legal considerations. The contesting company subsequently appeals the administrative court's ruling on costs and compensation, arguing that a potential sale of its property would affect its standing in the case. However, the court determines that the interim decision regarding costs does not impose an irreparable disadvantage and thus decides not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Cantonal Cost Ruling in Construction Permit Remand: Another company contests the construction permits, leading to a series of legal decisions. The local council initially approves the project, but the administrative court later overturns this decision, directing the council to reconsider the permits in light of specific legal considerations. The contesting company subsequently appeals the administrative court's ruling on costs and compensation, arguing that a potential sale of its property would affect its standing in the case. However, the court determines that the interim decision regarding costs does not impose an irreparable disadvantage and thus decides not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Bau- und Planungsrecht Baukosten Immobilienbesitz Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Abbruchbewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-admittance to the appeal because the decision challenged was an interlocutory decision causing no irreparable harm.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited when determining that the challenged interlocutory decision does not cause irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_165/2012

Urteil vom 20. April 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,

Gemeinderat Nebikon, Kirchplatz 1, Postfach 229,

6244 Nebikon.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2012

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. Die Y.________AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 90, GB Nebikon, das in der viergeschossigen Wohnzone liegt. Das bestehende Wohnhaus (Bahnhofstrasse 32) ist im kommunalen Bauinventar als erhaltenswertes Kulturobjekt erfasst und der Baugruppe A zugewiesen. Es soll abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage ersetzt werden.

Im Februar 2010 reichte die Y.________AG ein überarbeitetes Baugesuch ein. Dagegen erhob die X.________AG Einsprache. Am 19. August 2010 wies der Gemeinderat Nebikon die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses. Gleichzeitig eröffnete er die bereits am 24. März 2010 erteilte Versickerungsbewilligung der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi). Die dagegen erhobene Beschwerde der X.________AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 30. September 2011 ab. Dagegen erhob die X.________AG am 7. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Verfahren 1C_505/2011) teilweise gut, hob den Entscheid vom 30. September 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht hiess in der Folge mit Urteil vom 1. März 2012 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den Baubewilligungsentscheid vom 19. August 2010 aufhob und die Sache an den Gemeinderat Nebikon zurückwies, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. Die amtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- auferlegte es hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin und schlug die Parteikosten wett.

2. Die X.________AG führt mit Eingabe vom 20. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid ( BGE 133 V 477 E. 4.2). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über Kostenfolgen befindet ( BGE 133 V 645 E. 1; 135 III 329 ). Ein derartiger Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 ; 133 V 645 E. 2).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erwäge ihr Grundstück zu verkaufen, womit sie die Beschwerdelegitimation in der Sache verlieren würde und folglich keine Möglichkeit mehr hätte, die von ihr beanstandete Kosten- und Entschädigungsregelung überprüfen zu lassen. Ein allfälliger Verkauf ihrer Liegenschaft führt indessen nicht zum Verlust der Beschwerdelegitimation gegen das vorliegend angefochtene Urteil. Gleich verhält es sich im Fall, wo die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der beschwerdeführenden Person entscheidet, so dass diese keinen Anlass mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten. Diesfalls kann sie die Kosten- und Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist von Art. 100 BGG ab dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechten ( BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648 ; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.). Die Beschwerdeführerin kann somit den von ihr beanstandeten Zwischenentscheid selbst nach einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft im Anschluss an einen Endentscheid in der Sache anfechten. Der Zwischenentscheid bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Nebikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli