Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_164/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Party Status in Ukrainian Mutual Legal Assistance Case Regarding Bank Records

Geschäftsnummer 1C_164/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Party Status in Ukrainian Mutual Legal Assistance Case Regarding Bank Records The Federal Supreme Court dismissed a claim regarding party status in an international mutual legal assistance (MLA) procedure with Ukraine, initiated to obtain bank records related to an extraordinary corruption case against a politically connected figure. The claimant, a purported beneficial owner of the accounts held by a dissolved company, sought party status after the Federal Attorney General's Office (BA) ordered the transmission of the bank documents, arguing that the Federal Criminal Court (SCC) violated his right to be heard and that the case raised novel legal questions concerning the requirement to prove beneficiary status of a liquidation profit, making it a "particularly significant case" under Article 84 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The Court ruled that the matter was not "particularly significant" because the claimant failed to adequately substantiate why this threshold was met concerning both of the SCC's alternative grounds for denying party status—namely, the lack of proof that he was the beneficiary of the eventual liquidation proceeds of the company, and the indication of an abusive scheme involving the company's sudden dissolution and transfer of shares amidst the investigation, thereby not warranting entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Party Status in Ukrainian Mutual Legal Assistance Case Regarding Bank Records: The claimant, a purported beneficial owner of the accounts held by a dissolved company, sought party status after the Federal Attorney General's Office (BA) ordered the transmission of the bank documents, arguing that the Federal Criminal Court (SCC) violated his right to be heard and that the case raised novel legal questions concerning the requirement to prove beneficiary status of a liquidation profit, making it a "particularly significant case" under Article 84 of the Federal Supreme Court Act (BGG). The Court ruled that the matter was not "particularly significant" because the claimant failed to adequately substantiate why this threshold was met concerning both of the SCC's alternative grounds for denying party status—namely, the lack of proof that he was the beneficiary of the eventual liquidation proceeds of the company, and the indication of an abusive scheme involving the company's sudden dissolution and transfer of shares amidst the investigation, thereby not warranting entry into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren Rechtshilfe Rechtsstellung Hilfe für die Ukraine Bankunterlagen Auflösung der Gesellschaft Begünstigtenstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Implied as the basis for the Third Chamber's decision, where the case was not deemed to be of particular significance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2-3 BGG

Applied to deny a party compensation for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_164/2025

Urteil vom 26. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichter Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundesanwaltschaft,

Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 5. März 2025 (RR.2024.148).

Sachverhalt:

A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen der Beschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils in besonders grossem Ausmass. In diesem Zusammenhang gelangten die ukrainischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 an die Schweiz. Sie baten unter anderem um die Übermittlung von Bankunterlagen zu den auf die C.________ Ltd lautenden Bankbeziehungen bei der D.________ und der Bank E.________ AG. In der Folge eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) das Rechtshilfeverfahren RH.19.0073, trat am 5. August 2021 auf das Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2019 ein und erhob bei den beiden erwähnten Banken die verlangten Unterlagen.

Zwei die Interessen der C.________ Ltd vertretende Rechtsanwältinnen erhielten auf Gesuch hin Akteneinsicht und reichten in der Folge Stellungnahmen ein. Mit Teilschlussverfügungen I und II vom 25. Juli 2024 entsprach die BA dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an. Dagegen erhoben zwei Rechtsanwältinnen im Namen der C.________ Ltd beim Bundesstrafgericht Beschwerde. Das Bundesstrafgericht forderte sie auf, eine aktuell datierte Vollmacht sowie diverse Unterlagen einzureichen, um über die Unterschriftberechtigung Aufschluss zu geben und die Existenz der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nachzuweisen. Nachdem sie in einem Fristerstreckungsgesuch ausgeführt hatten, die beiden Direktoren der C.________ Ltd seien von ihren Ämtern bereits per 22. Februar 2024 zurückgetreten und die Gesellschaft sei handlungsunfähig, trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 nicht ein.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 ersuchte A.________ (je nach Schreibweise auch F.________) die BA um Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens RH.19.0073, um Gelegenheit zur Stellungnahme und um Eröffnung allfälliger (Teil-) Schlussverfügungen. Er machte geltend, an den von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten der C.________ Ltd wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die BA verweigerte ihm die Parteistellung, worauf er beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhob. Das Bundesstrafgericht wies die BA daraufhin an, die Bankunterlagen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht an die ukrainischen Behörden herauszugeben. Mit Entscheid vom 5. März 2025 wies es die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 21. März 2025 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2025 sei aufzuheben und er selbst im Rechtshilfeverfahren RH.19.0073 als Partei zuzulassen. Weiter stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht schon von Gesetzes wegen gelte.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1.

Gemäss

Art. 84 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2;

BGE 145 IV 99

E. 1 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG

bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen:

BGE 145 IV 99

E. 1.2 mit Hinweisen).

Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach

Art. 84 BGG

vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (

BGE 145 IV 99

E. 1.5 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss

Art. 107 Abs. 3 BGG

- abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Nach

Art. 109 BGG

entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2.

Das Bundesstrafgericht stützte seinen Entscheid auf zwei alternative Begründungen. Zum einen hielt es fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass trotz der bereits erfolgten Auflösung der C.________ Ltd noch kein Liquidationserlös verteilt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte deshalb zum Nachweis seiner Beschwerdelegitimation aufzeigen müssen, dass er Begünstigter des Liquidationsgewinns sei, was er nicht getan habe. Zum andern führte das Bundesstrafgericht aus, es gebe angesichts des Ablaufs der Ereignisse Anzeichen dafür, dass die Auflösung der C.________ Ltd lediglich vorgeschoben und damit rechtsmissbräuchlich sei: Die Gesellschaftsanteile seien auf den Beschwerdeführer übertragen worden und die Direktoren von ihren Ämtern zurückgetreten, nachdem die Gesellschaft und der Beschwerdeführer in den Fokus der ukrainischen Ermittlungen geraten seien. Die vorgebrachten Gründe für die Auflösung der seit 2007 bestehenden Gesellschaft überzeugten dagegen nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege aus zwei Gründen ein besonders bedeutender Fall vor. Zunächst habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter stelle sich erstmals die Frage, ob vom Erfordernis des Nachweises, Begünstigter des Liquidationserlöses einer Gesellschaft zu sein, abgewichen werden müsse, wenn noch kein Liquidationserlös verteilt worden sei.

Da der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung beruht, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, hätte der Beschwerdeführer nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

aufzeigen müssen, dass in beiderlei Hinsicht ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (vgl.

BGE 149 III 318

E. 3.1.3;

133 IV 119

E. 6; je mit Hinweisen). Dies hat er jedoch nicht getan. Dass die Voraussetzung des besonders bedeutenden Falls in Bezug auf die Frage, ob Anzeichen für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestehen (vgl. dazu

BGE 137 IV 134

E. 5.2.1; Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 2c; je mit Hinweisen), erfüllt wäre, liegt zudem auch nicht auf der Hand. Der Beschwerdeführer würdigt in dieser Hinsicht im Wesentlichen lediglich die Beweise anders als die Vorinstanz. Auch die angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

) lässt den Fall nicht als besonders bedeutend erscheinen. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Bundesstrafgericht habe von ihm den Nachweis verlangt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliege, ist unzutreffend.

Der Fall ist somit nicht besonders bedeutend, soweit diese Voraussetzung in der Beschwerdeschrift überhaupt hinreichend substanziiert dargelegt wurde.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 2-3 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold