Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_164/2008 KI-generiert

Driver's License Reinstatement Refusal After Indefinite Withdrawal Upheld on Pleading Insufficiency

Geschäftsnummer 1C_164/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person had their driver's license revoked indefinitely by a regional department in Switzerland. Following this, the individual applied for the reinstatement of their license, but the request was denied based on a forensic psychiatric assessment. The individual then appealed this decision to an administrative court, which upheld the revocation. Subsequently, the individual submitted a complaint to the federal court, seeking to overturn the administrative court's ruling and restore their driver's license. However, their appeal was found deficient in legal justification, leading to a dismissal without consideration of its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Reinstatement Refusal After Indefinite Withdrawal Upheld on Pleading Insufficiency: Following this, the individual applied for the reinstatement of their license, but the request was denied based on a forensic psychiatric assessment. The individual then appealed this decision to an administrative court, which upheld the revocation. Subsequently, the individual submitted a complaint to the federal court, seeking to overturn the administrative court's ruling and restore their driver's license. However, their appeal was found deficient in legal justification, leading to a dismissal without consideration of its merits.

Schlagwörter

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Wiedererteilung des Führerausweises Führerausweisentzug Rücknahme der Verwaltungsverfügung verfassungsmässige Anforderung Fahren in fahrunfähigem Zustand Wiederaufleben von Invalidenleistungen bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to a manifest lack of substantiation, decided under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Federal court costs were imposed on the appellant following the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_164/2008

Urteil vom 17. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. März 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 entzog das Departement des Innern des Kantons Solothurn X.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.

In der Folge stellte X.________ ein Gesuch um Wiedererteilung des Ausweises. In Berücksichtigung eines Gutachtens des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Langenthal, wies das Departement das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2008 ab.

Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. März 2008 ab.

2. Mit Eingabe vom 8. April 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil vom 27. März 2008 sei aufzuheben; der Ausweis sei ihm zurückzugeben;

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Verwaltungsgerichts nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp