Complainant v. Former Tax Secretary: Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against another person, alleging misconduct including abuse of office, breach of official secrecy, and coercion, relating to a period when the accused was a tax secretary for a municipality. The State Prosecutor's Office referred the case to the Zurich Higher Court, concurrently requesting refusal of permission to initiate criminal proceedings. On February 14, 2023, the Higher Court denied the request for authorisation. Subsequently, on March 22, 2023, the complainant submitted various documents to the Swiss Federal Tribunal seeking a review of the decision. The Tribunal later addressed procedural issues, including timeliness and the adequacy of the legal reasoning in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Former Tax Secretary: Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds: The State Prosecutor's Office referred the case to the Zurich Higher Court, concurrently requesting refusal of permission to initiate criminal proceedings. On February 14, 2023, the Higher Court denied the request for authorisation. Subsequently, on March 22, 2023, the complainant submitted various documents to the Swiss Federal Tribunal seeking a review of the decision. The Tribunal later addressed procedural issues, including timeliness and the adequacy of the legal reasoning in the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article because it failed to meet the justification requirements.
No court costs were imposed on the appellant under this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_163/2023
Urteil vom 25. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2023 (TB220070).
Erwägungen:
1. Mit einem undatierten, am 18. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingegangenen und mit einem weiteren, vom 8. Dezember 2021 datierten Schreiben erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Nötigung.
Da sich die Vorwürfe auf eine Zeit beziehen, in der B.________ Steuersekretär der Gemeinde U.________ war, leitete die Staatsanwaltschaft die Sache dem Obergericht des Kantons Zürich weiter und beantragte gleichzeitig, es sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu verweigern.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2023 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung.
2. Mit Eingabe vom 22. März 2023 sandte A.________ dem Bundesgericht zahlreiche Unterlagen und bat um eine sachliche Prüfung. Mit Verfügung vom 27. März 2023 setzte ihm das Bundesgericht Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids und machte ihn auf die Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 BGG aufmerksam. Danach sind Beschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids einzureichen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht den Beschluss des Obergerichts vom 14. Februar 2023 innert Frist eingereicht. Ob auch die Beschwerde rechtzeitig erfolgte ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), kann aus den nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
Das Obergericht hat sich mit sämtlichen vom Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen auseinandergesetzt und dargelegt, dass es jeweils am erforderlichen Anfangsverdacht fehle oder die Verjährung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht hinreichend substanziiert ein, auch nicht in den Notizen, mit denen er die eingereichten Unterlagen ergänzt.
4. Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold