Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_162/2025 KI-generiert

Company v. Building Control Authority (Unauthorized Parking and Ramp)

Geschäftsnummer 1C_162/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Company v. Building Control Authority (Unauthorized Parking and Ramp) A company was ordered by a municipal building control authority to submit a retrospective building application for unauthorized changes, including the conversion of approximately 300 m² of green space into parking spaces and the construction of an exterior ramp; the cantonal administrative court partially upheld the appeal, annulling the requirement only regarding the exterior ramp and upholding the requirement for the parking spaces conversion, which constitutes an interlocutory decision. The Swiss Federal Supreme Court rejected the company's appeal because the appeal against an interlocutory decision requires proof of either irreparable harm (Art. 93 para. 1 lit. a SCC) or that the appeal's success would immediately lead to a final decision and avert significant time or cost related to extensive evidence proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b SCC), neither of which was sufficiently demonstrated, as the requirement under letter b necessitates that the avoided effort must be clearly above average, which was not shown or obvious for this retrospective building permit application process.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Company v. Building Control Authority (Unauthorized Parking and Ramp): ) und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ sowie die Erstellung einer Aussenrampe an der Nordfassade des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (Vers.-Nr. 1276). Gegen die Verfügung gelangte die A.________ AG an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 7. September 2023 in einem Punkt guthiess und im Übrigen abwies.

Schlagwörter

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Nachträgliche Baubewilligung unbewilligter Bau Baupolizei kommunale Baubewilligung Bauunternehmen Gesuch an eine Behörde Parkplatzpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure because it is obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited extensively in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although the specific sub-clauses (a and b) were ultimately found not to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_162/2025

Urteil vom 25. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spoerri,

*gegen*

Bauinspektorat der Stadt Winterthur,

Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,

vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur.

Gegenstand

Nachträgliche Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 30. Januar 2025 (VB.2023.00607).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. November 2022 forderte der Baukontrolleur der Stadt Winterthur die A.________ AG auf, bis spätestens 7. Februar 2023 ein nachträgliches Baugesuch für festgestellte Änderungen und bauliche Massnahmen in der Umgebung an der Strasse U.________ in Winterthur (Kat. Nr. VE5061) einzureichen. Unter anderem betraf dies eine Aufhebung von Grünfläche (ca. 300 m

) und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ sowie die Erstellung einer Aussenrampe an der Nordfassade des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (Vers.-Nr. 1276). Gegen die Verfügung gelangte die A.________ AG an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 7. September 2023 in einem Punkt guthiess und im Übrigen abwies.

2. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheids, soweit ihr Rekurs abgewiesen wurde. Mit Urteil vom 30. Januar 2025 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Baurekursgerichts und die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022 bezüglich der Aufforderung der A.________ AG zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die erwähnte Aussenrampe auf; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten auferlegte es je zur Hälfte der A.________ AG und dem Bauinspektorat der Stadt Winterthur.

3. Mit Eingabe vom 19. März 2025 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2025. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit ihr Rechtsmittel abgewiesen wurde. Demzufolge sei die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022 insoweit aufzuheben, als sie zur Einreichung eines Baugesuchs für die Aufhebung von Grünfläche und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ aufgefordert werde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (

Art. 29 Abs. 1 BGG

) und mit freier Kognition (

BGE 146 II 276

E. 1).

4.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (

Art. 82 lit. a,

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

); ein Ausschlussgrund gemäss

Art. 83 BGG

liegt nicht vor.

4.2.

Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Verfügung des Baukontrolleurs der Stadt Winterthur vom 7. November 2022 bestätigt, soweit die Beschwerdeführerin damit aufgefordert wurde, ein nachträgliches Baugesuch für die Aufhebung von Grünfläche und deren Umwandlung zu Abstellplätzen entlang der Strasse U.________ einzureichen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

(vgl. Urteile 1C_546/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.3; 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen), wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht.

4.3.

Gegen Zwischenentscheide im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

ist die Beschwerde an das Bundesgericht zum einen zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (

BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 135 II 30

E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und

BGE 136 II 165

E. 1.2 mit Hinweisen). Zum anderen ist die Beschwerde gegen solche Zwischenentscheide zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Der vermiedene Aufwand muss dabei klar überdurchschnittlich erscheinen (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1) bzw. sich deutlich vom Aufwand für gewöhnliche Beweisverfahren abheben (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.5; 1C_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.2; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Die beschwerdeführende Partei hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (

BGE 142 V 26

E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (

BGE 144 III 475

E. 1.2 mit Hinweisen).

4.3.1.

Die Beschwerdeführerin erachtet die Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

als erfüllt. Sie beruft sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (konkret auf

BGE 134 II 142

E. 1.2.4 und 133 II 409 E. 1.2 sowie das Urteil 1C_136/2007 vom 24. September 2007 E. 1.2) und macht geltend, nach dieser komme

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

unter anderem dann zur Anwendung, wenn durch den Entscheid des Bundesgerichts ein Baubewilligungsverfahren verhindert werde. Dies ist indes nicht der Fall. Wie insbesondere aus der neueren Praxis des Bundesgerichts klar hervorgeht, setzt die Anwendung von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

in Fällen wie dem vorliegenden neben dem sofortigen Endentscheid bei Gutheissung der Beschwerde voraus, dass mit dem durch diesen Entscheid verhinderten Baubewilligungsverfahren ein Aufwand für ein Beweisverfahren einherginge, der aufgrund der konkreten Gegebenheiten als klar überdurchschnittlich erscheint bzw. sich deutlich vom Aufwand für gewöhnliche Beweisverfahren abhebt (vgl. etwa Urteile 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1.3.2; 1C_546/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.6; 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.5 f.). Das Bundesgericht hat diese Voraussetzung dabei teilweise als erfüllt, teilweise als nicht erfüllt erachtet und mitunter die Frage offengelassen (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.5; 1C_192/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

kommt vorliegend demnach nicht bereits deshalb zur Anwendung, weil die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen und das fragliche nachträgliche Baubewilligungsverfahren verhindern würde. Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Entscheid des Bundesgerichts einen Aufwand im erwähnten Sinn ersparen würde. Solches legt die Beschwerdeführerin indes nicht dar und ergibt sich auch sonst nicht aus ihren Ausführungen; ebenso wenig ist es offensichtlich. Die Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

sind daher nicht erfüllt.

4.3.2.

Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

zur Folge hätte. Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend und liegt insbesondere mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Baubewilligungsentscheide nicht auf der Hand. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheids ändert daran nichts, kann sie doch im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden (

Art. 93 Abs. 3 BGG

; vgl.

BGE 142 II 363

E. 1.1;

142 V 551

E. 3.2). Damit ist auch eine auf

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids ausgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bauinspektorat der Stadt Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur