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1C_162/2022 KI-generiert

Swiss mutual legal assistance: transfer of trust records to UK fraud probe upheld despite claimed lack of nexus; inadmissible for want of particularly significant case under Article 84 BGG.

Geschäftsnummer 1C_162/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the case and ordered the appellant to pay court costs of CHF 2,000, thereby letting stand the lower court's decision to allow the transfer of business documents to the United Kingdom's Serious Fraud Office in mutual legal assistance proceedings. The appellant, a company acting as trustee, had challenged the order to hand over documents related to a trust and properties in London, arguing they lacked connection to the foreign fraud and money laundering investigation. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to establish a "particularly significant case" under Article 84 of the Federal Supreme Court Act, as the lower court's application of the principle that documents must be transferred if potentially relevant to the foreign proceedings, and that the request may be interpreted broadly, did not raise fundamental legal questions or show violations of essential procedural principles.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss mutual legal assistance: transfer of trust records to UK fraud probe upheld despite claimed lack of nexus; inadmissible for want of particularly significant case under Article 84 BGG: The appellant, a company acting as trustee, had challenged the order to hand over documents related to a trust and properties in London, arguing they lacked connection to the foreign fraud and money laundering investigation. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to establish a "particularly significant case" under Article 84 of the Federal Supreme Court Act, as the lower court's application of the principle that documents must be transferred if potentially relevant to the foreign proceedings, and that the request may be interpreted broadly, did not raise fundamental legal questions or show violations of essential procedural principles.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Vereinigte Königreich Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe Fremdes Recht Trust Geldwäschereiuntersuchung Urkundenfälschung juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible for lack of a particularly significant case in international legal assistance matters.

Art. 107 Abs. 3 BGG

Procedural basis for issuing a non-entry decision within 15 days.

Art. 109 BGG

Procedural basis for the division to decide in a three-judge panel on non-entry when no particularly significant case exists.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_162/2022

Urteil 18. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christoph von Graffenried und Patrizia Gratwohl,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Vereinigte Königreich; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. Februar 2022 (RR.2021.229).

Sachverhalt:

A. Das Serious Fraud Office des Vereinigten Königreichs führt eine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen Verdachts auf Betrug, betrügerisches Handeln, Fälschung, Bilanzfälschung und Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung gelangten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit Rechtshilfeersuchen vom 15. August 2019 und Ergänzung vom 21. November 2019 an die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich. Sie ersuchten unter anderem um Ermittlungen und Übermittlung von Geschäftsunterlagen betreffend die A.________ AG (ehemals F.________ AG) als Trustee des G.________ Settlement hinsichtlich juristischer Personen, die die A.________ AG im Namen der Beschuldigten verwalte bzw. über die zwei Immobilien in London verwaltet würden.

Am 30. Januar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eintretensverfügung und verpflichtete die A.________ AG, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben. Die A.________ AG übermittelte der Staatsanwaltschaft die Unterlagen am 16. Juli 2020. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe an. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 24. Februar 2022 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 10. März 2022 beantragt die A.________ AG, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen hätten keinerlei Zusammenhang mit dem im Ausland geführten Strafverfahren. Das Bundesstrafgericht führt dazu aus, dass für die Bestimmung des Umfangs der zu übermittelnden Aktenstücke deren potenzielle Erheblichkeit massgeblich sei. Dem ersuchenden Staat seien alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen; nicht zu übermitteln sei nur, was für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sei. Dabei dürfe die Behörde über das Rechtshilfeersuchen zwar nicht hinausgehen, sie dürfe dieses aber nach Massgabe des Zwecks weit auslegen. Ziele das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung des Wegs ab, auf dem Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden seien, so seien die Behörden des ersuchenden Staats grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die über in die Angelegenheit verwickelte Konten getätigt worden seien. Diese Ausführungen entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 136 IV 82 E. 4; 128 II 407 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht hat weiter konkret die Verbindungen der Beschuldigten zum im Rechtshilfeersuchen genannten Trust aufgezeigt. Insbesondere sei einer der Beschuldigten als dessen wirtschaftlicher Gründer aufgetreten, habe in der Folge ein Mitbestimmungsrecht gehabt, wonach der Trustee seine Befugnisse nur mit seiner Zustimmung habe ausüben dürfen (bspw. bei der Ernennung von Begünstigten oder der Gewährung von Darlehen) und sei später zum Berater geworden. Weiter legte es dar, dass sich die zu erhebenden Unterlagen nicht auf den Deliktszeitraum beschränken müssen. Was die Beschwerdeführerin gegen diese überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, den Fall als besonders bedeutsam einzustufen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auf den angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold