Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_161/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Legal Requirements and Valid Clerk Signature on Cantonal Judgment

Geschäftsnummer 1C_161/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a case with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt, which had declined to hear an appeal regarding alleged violations and denial of supervisory duties by a cantonal authority. The complainant criticized the ruling for being signed only by a court clerk rather than the presiding judge, but failed to demonstrate how this constituted a legal or constitutional violation. The Federal Tribunal determined that the complaint did not meet formal legal requirements and consequently decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 238 ZPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Legal Requirements and Valid Clerk Signature on Cantonal Judgment: The complainant criticized the ruling for being signed only by a court clerk rather than the presiding judge, but failed to demonstrate how this constituted a legal or constitutional violation. The Federal Tribunal determined that the complaint did not meet formal legal requirements and consequently decided not to proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht verfassungsmässige Anforderung Aufsichtsbeschwerde Rüge verfassungsmässiger Rechte Kognitionsbeschränkung beschränkte Handlungsfähigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_161/2022

Urteil vom 11. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidium des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel.

Gegenstand

Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts

des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 5. Februar 2022 (VD.2021.274).

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 5. Februar 2022 auf einen Rekurs betreffend Verletzung und Verweigerung der Aufsichtspflicht von A.________ nicht ein.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Urteil des Appellationsgerichts lediglich vom Gerichtsschreiber und nicht auch vom präsidierenden Richter unterschrieben worden sei. Sie legt indessen nicht weiter dar, weshalb das beanstandete Urteil deswegen rechtswidrig sein soll. Dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal § 23 Abs. 2 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017 vorsieht, dass die in Urteilsform gefassten Entscheide von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind, soweit die anwendbare Prozessordnung nichts anderes vorschreibt; deren beziehungsweise dessen Unterzeichnung gilt als Unterschrift des Gerichts im Sinne von Art. 238 ZPO . Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Präsidium des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli