Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_161/2020 KI-generiert

Boundary Adjustment Compensation Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1C_161/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the property owners of two different parcels (referred to as Kat.-Nr. xxx and yyy) in the municipality of Lindau were involved in a boundary adjustment dispute. The owners of parcel xxx requested a boundary adjustment from the municipal council, which proposed a draft for this purpose and encouraged bilateral resolution efforts between the parties. When no agreement was reached, the municipal council decided in favor of a boundary adjustment, including a financial compensation to be paid by the owners of parcel xxx and requiring the registration of a right of way favoring parcel xxx in the land register. The owner of parcel yyy appealed this decision, leading to partial adjustments by the Zurich Building Appeals Court, necessitating a reassessment of the compensation, while another appeal by the same party was dismissed by the Zurich Administrative Court. A further appeal to the Swiss Federal Tribunal was made, challenging the interim nature of the decisions thus far.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Boundary Adjustment Compensation Appeal Inadmissibility: xxx and yyy) in the municipality of Lindau were involved in a boundary adjustment dispute. The owners of parcel xxx requested a boundary adjustment from the municipal council, which proposed a draft for this purpose and encouraged bilateral resolution efforts between the parties. When no agreement was reached, the municipal council decided in favor of a boundary adjustment, including a financial compensation to be paid by the owners of parcel xxx and requiring the registration of a right of way favoring parcel xxx in the land register. The owner of parcel yyy appealed this decision, leading to partial adjustments by the Zurich Building Appeals Court, necessitating a reassessment of the compensation, while another appeal by the same party was dismissed by the Zurich Administrative Court. A further appeal to the Swiss Federal Tribunal was made, challenging the interim nature of the decisions thus far.

Schlagwörter

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Grenzbereinigung Legalservitut Streitgegenstand Zwischenentscheid Grenzscheidungsklage Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter into the merits (simplified procedure due to lack of proper justification regarding ripeness/admissibility.)

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision that no court costs are to be levied.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the general prerequisite for appealing an interlocutory decision which was not met by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_161/2020

Urteil vom 25. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.B.________ und B.B.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinderat Lindau.

Gegenstand

Grenzbereinigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Januar 2020 (VB.2019.00417).

Erwägungen:

1. A.B.________ und B.B.________, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. xxx in U.________, stellten am 30. September 2015 beim Gemeinderat Lindau ein Gesuch um Grenzbereinigung. Daraufhin teilten sowohl A.________, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. yyy in U.________, als auch A.B.________ und B.B.________ mit, dass sie versuchen würden, eine bilaterale Lösung zu finden. Mit Beschluss des Gemeinderats Lindau vom 8. November 2017 legte dieser den Parteien einen Entwurf über die Grenzbereinigung vor und setzte den Parteien Frist, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Nachdem eine solche nicht erreicht werden konnte, setzte der Gemeinderat Lindau mit Beschluss vom 30. Mai 2018 die Grenzbereinigung gemäss Bericht und Plan fest. Die Dienstbarkeit werde als Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht zugunsten Kat.-Nr. xxx und zulasten Kat.-Nr. yyy im Grundbuch eingetragen. Als finanzielle Abgeltung legte der Gemeinderat eine Entschädigung von Fr. 1'050.-- (35 m2 à Fr. 30.--) zulasten A.B.________ und B.B.________ fest (Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.B.________ und B.B.________.

A.________ erhob dagegen am 6. Juli 2018 Rekurs. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs mit Entscheid vom 22. Mai 2019 teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses auf und lud den Gemeinderat Lindau ein, die Entschädigung im Sinn der Erwägungen neu festzulegen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Januar 2020 ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren nicht ab. Die Sache geht vielmehr gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts zur Neufestlegung der Entschädigung an den Gemeinderat Lindau zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken ( BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).

3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Solches ist auch nicht offensichtlich. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Fortführung des Verfahrens vor dem Gemeinderat Lindau zur Neufestsetzung der Entschädigung hohe Kosten und/oder umfangreiche Beweismassnahmen verursachen sollte. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli