Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_16/2013 KI-generiert

Organization v. Municipality (Building Permits and Mootness)

Geschäftsnummer 1C_16/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed objections to two construction applications submitted by another entity, which were subsequently approved by the local municipality with conditions. The objecting party then appealed to the cantonal administrative court, which dismissed the appeals and imposed court costs on the objector. This led to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, during the proceedings, the construction applications were withdrawn, rendering the appeal moot and resulting in the case being closed. Consequently, the costs of the legal proceedings were assigned according to the principle of who caused them, with adjustments made in light of the withdrawal and other related factors.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 68 BGG; Organization v. Municipality (Building Permits and Mootness): The objecting party then appealed to the cantonal administrative court, which dismissed the appeals and imposed court costs on the objector. This led to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, during the proceedings, the construction applications were withdrawn, rendering the appeal moot and resulting in the case being closed. Consequently, the costs of the legal proceedings were assigned according to the principle of who caused them, with adjustments made in light of the withdrawal and other related factors.

Schlagwörter

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Baueinsprache Legitimation gegen Baubewilligung Verfahrensrügen Streitgegenstand Verfahrenskosten Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building applications.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Analogously applied to set the reduced court fee for the federal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to determine that the party causing the costs should bear them (the respondent).

Art. 68 BGG

Applied to award a reduced party compensation to the appellant for the federal proceedings.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to deny an award of party compensation to the municipality acting in its official capacity.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the summary decision on procedural costs after the matter became moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the summary decision on procedural costs after the matter became moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_16/2013

Urteil vom 4. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Chiffelle,

gegen

X.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Weingart,

Gemeinde Disentis/Mustér , Via Cons 2,

7180 Disentis/Mustér, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen zwei von der X.________ GmbH am 3. Juli 2012 eingereichte Baugesuche je separat Einsprache. Die Gemeinde Disentis/Mustér bewilligte die Vorhaben am 30./31. August 2012 unter Bedingungen und Auflagen und wies gleichzeitig die Einsprachen ab.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 12. November 2012 auf die Beschwerden nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'428.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Sodann verurteilte das Gericht diese, der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'390.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 8. Januar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 5. Juli 2013 hat die Bauherrschaft ihre Baugesuche zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug der Baugesuche ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde halten dafür, von einer Kostenauflage zu Lasten der Bauherrschaft sei abzusehen, ebenso von einer Zusprechung einer Entschädigung an die Helvetia Nostra, zumal deren Eingaben ohnehin in einer Vielzahl von Verfahren standardisiert eingereicht worden seien.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs der Baugesuche in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind indes die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin, auch wenn anwaltlich vertreten, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zu.

Sodann steht auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

Anderseits hat die Beschwerdegegnerin die im bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Helvetia Nostra mit Blick auf den erfolgten Baugesuchsrückzug angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ). Angesichts der grossen Anzahl ähnlicher Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zuzusprechen.

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch/"Rechtsprechung (gratis) "/"Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. November 2012 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 30./31. August 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

In Bezug auf Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, in denen die Helvetia Nostra nicht anwaltlich vertreten war, hat das Bundesgericht die verwaltungsgerichtlichen Kostenfolgen sogleich selber der erwähnten neuen Situation angepasst und neu die Bauherrschaft mit den - gemäss Verwaltungsgericht zunächst der Helvetia Nostra überbundenen - Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens belastet.

Im vorliegenden Fall gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsbeistand vertreten war. In einem solchen Fall ist es angezeigt, dieses Gericht selber die sich aus der genannten veränderten Situation insgesamt ergebenden Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen neu regeln zu lassen, zumal das Bundesgericht den dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren zu entschädigenden Aufwand - nicht zuletzt auch mit Blick auf die verschiedenen konnexen Verfahren - nicht ohne Weiteres abzuschätzen vermag. Das Verwaltungsgericht wird bei der Neufestsetzung der Prozesskostenfolgen insbesondere auch dem Baugesuchsrückzug (und entsprechend, wie ausgeführt, kostenmässig ebenfalls dem Verursacherprinzip) sowie der neuen Rechtslage gemäss den bundesgerichtlichen Urteilen vom 22. Mai 2013 Rechnung zu tragen haben, ebenso dem Umstand, dass bereits die Beschwerden ans Verwaltungsgericht nach standardisierter Vorlage erfolgten.

Auf welche Weise die Kosten der kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren neu zu verlegen sind, ist dem Verwaltungsgericht zu überlassen. Diesem steht es frei, die Angelegenheit in diesem Punkt an die Gemeinde zurückzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_16/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass die am 30./31. August 2012 ergangenen kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. November 2012 gegenstandslos geworden sind.

Die Sache geht zurück ans kantonale Verwaltungsgericht zur Neufestlegung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen und der kommunalen Verfahren im Sinne der Erwägungen.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ GmbH werden die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp