Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_158/2017 KI-generiert

Defamation Complaint Against Child Protection Authority Officials Rejected on Appeal

Geschäftsnummer 1C_158/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the local Child and Adult Protection Authority and several of its employees, alleging defamation in the context of their official duties. The prosecution sought authorization from the appellate court to initiate a criminal investigation against these officials; however, the court ruled against granting this authorization. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal to challenge this decision, claiming that the authorities wrongfully labeled him as psychologically unstable and a criminal. However, the tribunal found that the individual's complaint lacked sufficient legal basis and detail required for proper legal examination.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Defamation Complaint Against Child Protection Authority Officials Rejected on Appeal: The prosecution sought authorization from the appellate court to initiate a criminal investigation against these officials; however, the court ruled against granting this authorization. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal to challenge this decision, claiming that the authorities wrongfully labeled him as psychologically unstable and a criminal. However, the tribunal found that the individual's complaint lacked sufficient legal basis and detail required for proper legal examination.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Erwachsenenschutzbehörde Strafanzeige üble Nachrede Kindesschutz Gütliche Beilegung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure due to evident lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed obviously without merit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_158/2017

Urteil vom 20. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

Beschwerdegegner,

KESB Bezirk Meilen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und Ergänzung vom 3. Januar 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die KESB Bezirk Meilen und verschiedene KESB-Mitarbeiter, dies namentlich wegen Verleumdung.

Die angezeigten Personen sind Amtsträger der KESB des Bezirks Meilen und somit Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB . Die ihnen vorgeworfenen Handlungen stehen im Kontext mit ihrer beruflichen bzw. amtlichen Tätigkeit. Entsprechend überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Sache ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 1. März 2017 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen bzw. die KESB nicht erteilt.

2. Hiergegen führt A.________ mit Eingabe vom 15. März 2017 Beschwerde ans Bundesgericht, der Sache nach mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss und das vorangegangene kantonale Verfahren ganz allgemein. Er führt aus, er sei zu Unrecht von den Behörden als psychisch krank und als Straftäter bezeichnet worden; bei allem sei ihm aber daran gelegen, die Sache gütlich erledigen zu können, wofür das Bundesgericht die nötigen Schritte einleiten möge, zumal die kantonalen Instanzen geeignete Vorkehren versäumt hätten, dies zu tun. Dabei beschränkt sich aber der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss, indem er seine Sicht der Dinge vorträgt. Er setzt sich indes mit Blick auf die genannten gesetzlichen Formerfordernisse nicht hinreichend mit den dem ausführlichen Beschluss zugrunde liegenden strafrechtlichen Erwägungen auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Der vom Beschwerdeführer ausgesprochene Wunsch, die Sache wenn möglich doch noch gütlich erledigen zu können, mag durchaus anerkennenswert und sachdienlich sein. Allerdings kann das Bundesgericht nur als Rechtsmittelinstanz angerufen werden und amtieren; es hat keine Mediationsfunktion und keinen derartigen Auftrag.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Bei den gegebenen Verhältnissen kann indes davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Bezirk Meilen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp