Spouse Challenge to Extension of Protective Measures Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute following a marital conflict between two individuals, leading to the arrest of one party and her temporary hospitalization. Subsequently, the police issued protective measures, including a 14-day eviction from their shared home, a restraining order, and a contact prohibition. The offended party sought an extension of these measures, which was partially granted by a district judge. The other party appealed this decision, and the administrative court upheld most of the protective measures but allowed some contact through third parties. The appealing party challenged the administrative court’s ruling, but the Supreme Court found that the appeal did not meet the necessary legal standards and declined to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Spouse Challenge to Extension of Protective Measures Dismissed for Procedural Defects: Subsequently, the police issued protective measures, including a 14-day eviction from their shared home, a restraining order, and a contact prohibition. The offended party sought an extension of these measures, which was partially granted by a district judge. The other party appealed this decision, and the administrative court upheld most of the protective measures but allowed some contact through third parties. The appealing party challenged the administrative court’s ruling, but the Supreme Court found that the appeal did not meet the necessary legal standards and declined to proceed with it.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under the simplified procedure.
Used in the dispositive to rule that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_157/2015
Urteil vom 30. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kontaktverbot,
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.
Erwägungen:
1. Nach einem ehelichen Streit zwischen A.________ und B.________ nahm die Stadtpolizei Zürich A.________ am 27. Dezember 2014 fest und brachte sie mittels Einweisung durch die aufgebotene SOS-Ärztin vorübergehend in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter. B.________ stellte gleichentags Strafantrag gegen seine Frau wegen Tätlichkeiten. Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 8. Januar 2015 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B.________, jeweils für die Dauer von 14 Tagen.
Am 12. Januar 2015 ersuchte B.________ den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 22. März 2015. Dagegen erhob A.________ am 20. Januar 2015 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2015 teilweise gut und hob die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 insoweit auf, als der Beschwerdeführerin verboten wurde, über Drittpersonen mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte. Die Vorinstanz habe zu Recht die Sachdarstellung des Beschwerdegegners als glaubhafter eingestuft als jene der Beschwerdeführerin. Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen erweise sich weitgehend als rechtmässig. Einzig in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen sei das Kontaktverbot aufzuheben.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihrer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli