Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_155/2013 KI-generiert

Inmate Complaint Against Correctional Staff Investigation Denial Upheld

Geschäftsnummer 1C_155/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints against staff members of a correctional facility, alleging misconduct. Initially, an oversight complaint was made in February 2012, followed by a criminal complaint submitted in May 2012. The public prosecutor subsequently referred the matter to a court for approval of prosecution. However, the court determined that there was insufficient evidence to support the allegations and denied the request for prosecution. The individual then appealed this decision, arguing against the court's findings and claiming violations of rights. Ultimately, the court found that the appeal did not meet the required legal standards for being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inmate Complaint Against Correctional Staff Investigation Denial Upheld: Initially, an oversight complaint was made in February 2012, followed by a criminal complaint submitted in May 2012. The public prosecutor subsequently referred the matter to a court for approval of prosecution. However, the court determined that there was insufficient evidence to support the allegations and denied the request for prosecution. The individual then appealed this decision, arguing against the court's findings and claiming violations of rights. Ultimately, the court found that the appeal did not meet the required legal standards for being considered.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde Ermächtigung zur Strafverfolgung Förmliches Prüfverfahren Disziplinarrecht Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because of a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_155/2013

Urteil 19. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, zzt. Strafanstalt Pöschwies,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Januar 2013.

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 3. Februar 2012 bei der Justizdirektion des Kantons Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde / Strafanzeige" gegen mitarbeitende Beamte der Strafanstalt JVA Pöschwies ein. Die Justizdirektion sistierte in der Folge das Aufsichtsbeschwerdeverfahren, bis über die Behandlung der Strafanzeige entschieden worden sei. Am 29. Mai 2012 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Strafanstalt bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein.

2. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeigen am 8. November 2012 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, damit diese über die Ermächtigung zur Strafverfolgung entscheiden könne. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 9. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen unbekannte Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Pöschwies nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ersichtlich sei. Im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens habe die Justizdirektion zu prüfen, ob allenfalls disziplinarisch zu ahndende Verstösse der Mitarbeiter der Strafanstalt vorliegen würden.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Strafkammer verneinte das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts für die vom Beschwerdeführer behaupteten Straftatbestände. Inwiefern die entsprechende Begründung der Strafkammer bzw. ihr Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli